Haftung nach der CMR
Rastplätze, besonders in der Nachtzeit, sind ein beliebtes Angriffsziel für Übergriffe auf Transportgut. Kommt es zu einem Diebstahl des Transportgutes, kann der Schaden schnell schwindelerregende Höhen erreichen. Die Frage der Schuld muss sodann geklärt werden. Als erstes trifft es den Frachtführer, der das Gut in seiner Obhut hat. Er muss als erster Rede und Antwort stehen, wenn das Gut während seiner Obhut gestohlen wird.
Auch vor dem Landgericht Stuttgart musste sich ein Frachtführer für einen Diebstahl von geladenen Tabakwaren (Wert: 16.662,91 Euro und einem Gewicht von 707 kg) verantworten, während der Fahrer in der Kabine seine nächtliche Ruhepause einlegte. Der mit Sammelgut beladene Planenauflieger war auf einem unbewachten Parkplatz an der Autobahn abgestellt. Die Transportversicherung des Absenders fordert nun gerichtlich den entstandenen Schaden ein.
Liegt der Abgangs- und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Staaten, kommt das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr“ (kurz: CMR) zum Tragen. Die Haftung des Frachtführers richtet sich nach Artikel 23 Ziffer 3 CMR, wonach sich die Haftung im Schadensfall begrenzt. Die Haftung ist demnach auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SRZ) pro Kilogramm beschränkt (rund 10,00 Euro pro Kilogramm).
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