Die pünktliche Lieferung vor Heiligabend ist ein Muss. Personalmangel und Co. können jedoch wie ein Damoklesschwert über Kunden, Händlern und Transporteuren schweben.
Teil 1: Transparenz gegenüber dem Kunden
Auch wenn für den Handel und damit auch für die Logistik die Weihnachtszeit schon etliche Wochen vor dem Heiligabend beginnt, gibt es natürlich jedes Jahr kurzentschlossene Käufer. Nur mit pünktlichen und termingerechten Lieferungen kann der Internethandel gegenüber dem stationären Handel punkten – egal ob bei Schnee oder Glatteis.
Informationspflicht: Lieferdatum
In vielen Regionen Deutschlands hat es schon heftige Schnee-Einbrüche gegeben. Hinzu kommen Probleme bei den Zustelldiensten, die die letzten Bestellungen vor Weihnachten zur Zitterpartie werden lassen. Für den Kunden ist es jedoch ganz entscheidend zu wissen, ob seine Bestellungen noch rechtzeitig vor Nikolaus, den Festtagen oder dem Skiurlaub eintreffen. Der Gesetzgeber hat für den Online-Handel daher eine Pflicht eingeführt: Händler müssen dem Kunden einen Liefertermin nennen.
Natürlich bringt dieser Hinweis wenig, wenn sich der Händler mit „Weichmachern“ wie „voraussichtlich" eine spätere Lieferung vorbehält. Auch der Zusatz „in der Regel“ am Liefertermin bzw. -zeitraum ist zu unkonkret und erfüllt damit nicht die gesetzlichen Anforderungen. Auch die Angabe „Lieferbar bis zum Heiligabend“ genügt nicht, da die Aussage „lieferbar“ nicht aussagt, dass die Ware auch tatsächlich „geliefert“ wird. Wichtig zu wissen ist es außerdem, dass auch etwaige Banklaufzeiten in die Berechnung des Lieferzeitraums mit einbezogen werden müssen.
Tipp: Wenn ein Kunde mehrere Artikel bestellt, die unterschiedliche Lieferzeiten haben, müssen Händler darauf hinweisen, welche Lieferzeiten gelten. Versenden sie die Ware in einer gemeinsamen Sendung, so bestimmt sich die Lieferzeit in diesem Fall nach dem Artikel mit der längsten Lieferzeit, was dem Kunden natürlich ebenfalls mitzuteilen ist.
Spezialfälle nicht vergessen
Händler, die auch ins Ausland versenden, sollten darauf achten, dass auch hierbei die Lieferzeit angegeben werden muss, und zwar separat für das Ausland, denn die Lieferzeiten decken sich nicht mit den inländischen. Praktisch kann dies beispielsweise durch ein Sternchen bei den Lieferzeiten und anschließender Erklärung im Footer erfolgen. Gleiches gilt für Speditionsartikel, deren Lieferzeit ebenfalls nicht der für paketversandfähige Waren entspricht.
Verantwortung liegt beim Händler
Nicht selten liest man in Shops jedoch gerade jetzt Hinweise (z. B. in einem Banner), dass Bestellungen derzeit aufgrund der hohen Nachfrage nur verzögert bearbeitet werden können oder ähnliche vertröstende Formulierungen. Das reicht nicht aus, denn mit der Lieferzeitangabe geht der Händler eine vertragliche Verpflichtung ein. Das gilt selbst dann, wenn der Paketdienst und nicht der Händler für die Verspätung verantwortlich ist. Beispielsweise kann der Hinweis „Heute (20.12.) bestellt - Lieferung bis zum Heiligabend garantiert“ lauten. Mit dieser Aussage verpflichtet sich der Händler, die Lieferung bis zum 24. Dezember auszuführen, d. h. die Ware muss auch spätestens am 24. Dezember eintreffen.
Die gute Nachricht: Das Überschreiten einer Lieferzeit kann abgesehen von bestimmten Spezialfällen wie der Expresszustellung oder die Lieferung zum Wunschtermin, beispielsweise bei einer Kochbox, keine Ansprüche wie einen Schadensersatz nach sich ziehen. Das ist für sich genommen zwar ein Widerspruch, denn dann würde die gesetzliche Informationspflicht ihrem Sinn nicht gerecht werden, entspricht jedoch dem derzeitigen Stand in der Rechtsprechung. Kunden können aber von ihrer Bestellung zurücktreten und den bereits gezahlten Kaufpreis zurückfordern, wenn sie dem Händler wegen der nicht eingehaltenen Lieferzeit erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt haben. Ist die Bestellung bis dahin immer noch nicht geliefert worden, kann der Kunde vom Kauf zurücktreten und nach erklärtem Rücktritt auch die Annahme einer Lieferung verweigern. Schadensersatzansprüche werden kaum durchsetzbar sein, wenn der Händler nicht schuldhaft gehandelt hat.
Plus: Liefergarantien
Anders kann das aber aussehen, wenn ein Verkäufer sich bewusst für eine Liefergarantie entscheidet und diese auch anders als die reine Information werbetechnisch für sich einsetzt. Gedanken machen müssen sich Verkäufer unter anderem über folgende Punkte:
- Was ist der letztmögliche Bestellzeitpunkt?
- Gilt die Garantie nur für Bestellungen mit nationalem Versand?
- Soll die Garantie für jedes Produkt bestehen, oder werden Warengruppen ausgenommen (insbesondere Speditionsartikel)?
Wird dieses Garantieversprechen gebrochen, sind Ansprüche wie bei der Express- und Wunschterminzustellung möglich.
Better safe than sorry
Wer es kann und will, kann auch einen Mittelweg gehen, mit dem alle drei Seiten leben können. Im Online-Shop sollten daher alle Lieferzeitangaben entsprechend verlängert werden, also auch die am Artikel, auf Unterseiten und im Bestellablauf. So wird der Händler seiner Informationspflicht gerecht, der Transporteur hat ausreichend Zeit und kann auch auf Engpässe reagieren. Der Kunde bekommt eine faire und transparente Information, auf die er sich verlassen kann. Das mag Unvorhersehbares nicht ausmerzen. Rechtlich ist es jedoch die sauberere Variante.
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