Verbraucher dürfen nicht an Ausübung des Widerrufsrechtes gehindert werden
Hintergrund ist, dass Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Einen Hinweis „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“ oder ähnliche Formulierungen können nur so verstanden werden, dass das Widerrufsrecht bei einer unfreien Rücksendung der Ware nicht wirksam ausgeübt werden kann. Eine solche Vorstellung ist mit dem Schutzgedanken des gesetzlichen Widerrufsrechts jedoch unvereinbar und schränkt das Widerrufsrecht des Verbrauchers in unzulässiger Weise ein. Der Verbraucher kann auch weiterhin durch Rücksendung der Ware widerrufen, sofern dem Paket eine eindeutige Erklärung beiliegt, aus der der Wille, sich vom Vertrag lösen zu wollen, hervorgeht.
Eine Belehrung im Online-Shop ist damit unzulässig und kann eine kostenpflichtige Abmahnung zur Folge haben. Ähnlich verhält es sich übrigens auch mit Textpassagen, die den Verbraucher lediglich zur ausreichenden Frankierung auffordern.
Die Frage, wer letztendlich die Kosten für die Rücksendung zu tragen hat, steht dabei auf einem anderen Blatt. Hierfür ist die individuell vereinbarte Kostentragungsregelung in der Widerrufsbelehrung maßgeblich. Übernehmen Händler freiwillig die Kosten der Rücksendung nach einem Widerruf, so ist von ihnen auch das anfallende Strafporto im Rahmen der unfreien Rücksendung zu tragen. Die Kosten für die unfreie Rücksendung können Händler vom zurückzuerstattenden Kaufpreis abziehen bzw. vom Verbraucher erstattet verlangen, wenn dieser nach der Regelung in der Widerrufsbelehrung die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen hat.
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