Coronahilfen als Ausnahmeregelung
Deutschland habe bei der Kommission nach Artikel 107 Abs. 2 b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entsprechende Hilfen als Kapitalzuführung angemeldet. Darin werde geregelt, dass die Wettbewerbsbehörde „Beihilfen für bestimmte Unternehmen bzw. Beihilferegelungen für bestimmte Wirtschaftszweige genehmigen“ könne, „um Schäden durch außergewöhnliche Ereignisse auszugleichen“. Gewährt werden die Mittel von den Mitgliedsstaaten.
Nach der Prüfung auf dieser gesetzlichen Grundlage ist die Behörde der Auffassung, dass die Pandemie ein solches außergewöhnliches Ereignis darstelle. „Die beispiellose Situation war nicht vorhersehbar und wirkt sich erheblich auf die Wirtschaft aus. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten gerechtfertigt“, ist in der Erklärung zu lesen. Die Maßnahme stehe demnach mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang.
Anfang des Jahres hatte die EU-Kommission zu Staatshilfen für die Deutsche Bahn eine erneute Überprüfung veranlasst. Dies bezog sich auf Hilfen in Höhe von 88 Millionen Euro, mit denen Deutschland Verluste von DB Cargo ausgleichen wollte. Die Hilfen waren zuvor im Dezember 2021 genehmigt worden. Staatliche Subventionen durch die Mitgliedstaaten sind in der EU nur in bestimmten Fällen erlaubt, da sie den Wettbewerb verzerren können.
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