Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern (sog. Auslieferungsrecht). Der Empfänger, der dieses Recht geltend macht, hat ferner ein Standgeld zu zahlen. So sieht es das Handelsgesetzbuch (HGB) in § 421 vor.
In einem spannenden Fall, den das Oberlandesgericht Koblenz verhandelte, kam es zu einem Streit zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger der Ware. Der Empfänger hatte die Ware zwar durch einen Subunternehmer entladen. Die Entladung geschah jedoch ohne zuvor von dem Auslieferungsrecht Gebrauch zu machen.
Die bloße Übernahme des Frachtguts stellt keine die Zahlungspflicht des Empfängers begründende Geltendmachung des Rechts auf Ablieferung dar (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 23.07.2014 – 5 U 336/14). Dafür bedarf es vor Erhalt des Frachtguts einer auf dessen Übergabe gerichteten Willensäußerung, verbunden mit einer Haftungsbekundung. Das gilt gleichermaßen für Frachtkosten wie für Standgelder.
Letztendlich war der Frachtführer der Ansicht, die Entladezeit sei zu lang gewesen, woraufhin er vom Empfänger die Erstattung von Standgeld in Höhe von 30.000,00 Euro verlangte. Das Gericht entschied aufgrund der vorgenannten Gründe aber, dass der Frachtführer die von ihm bereits vom Konto des Empfängers abgebuchten Beträge für die Standgelder wieder zurückzahlen muss.
Er konnte sich auch nicht auf eine eingetretene Verjährung berufen. Die einjährige Verjährungsfrist erfasst nur das Verhältnis zwischen dem Absender des Transportguts und dem Frachtführer, nicht jedoch zwischen diesem und dem Empfänger.
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