Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied über die Klage zweier Fahrradkurierfahrer, die Essen und Getränke an Kunden auslieferten. Der Arbeitgeber weigerte sich dagegen, seine Angestellten mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten.
Die beiden Kläger, die für Lieferando arbeiteten, haben sich dagegen gewehrt, dass sie darauf angewiesen waren, ihr eigenes Rad und ihr eigenes Mobiltelefon zu verwenden. Um den Job auszuführen, musste eine spezielle App verwendet werden, für die mobiles Internet notwendig war. Die Kuriere mussten dafür das mobile Internet ihres eigenen Vertrages nutzen. Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied nun zugunsten der Kläger (Urteil vom 19.02.2021 – 14 Sa 306/20, 14 Sa 1158/20).
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