Nach den Vorschriften des Artikels 17 CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) haftet der Frachtführer für Verlust und Beschädigung bis zur Ablieferung des Gutes. Aber was ist, wenn Streit besteht, ob die dem Frachtführer übergebene Ware bei einer Supermarktkette oder einer dritten, empfangsberechtigten Person hätte abgeliefert werden müssen.
In einem aktuellen Urteil musste sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit genau dieser Frage beschäftigen - wann eine Ablieferung im Sinne des Artikel 17 CMR vorliegt (Urteil vom 23.04.2015, Az.: 23 U 3481/14).
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