Laut dem Straßenverkehrsgesetz sowie der Fahrerlaubnis-Verordnung ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Fahren erweist.
Wer an körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen leidet, muss sich nicht gänzlich von der Straße fernhalten. Er darf am Verkehr jedoch nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Diese Grundregel aus der Fahrerlaubnis-Verordnung schließt vor allem die Teilnahme von Personen mit einem körperlichen Handicap nicht aus, einen Führerschein zu erlangen und sich im Straßenverkehr zu bewegen. Allerdings hat dies auch seine Grenzen, wenn die Krankheit eines Fahrers eine zu hohe Gefahr für den Straßenverkehr bedeuten könnte.
So bestand das Risiko, dass ein Lkw-Fahrer, der kurz zuvor einen Schlaganfall erlitten hatte, erneut einen erleidet und sich und andere mit seinem schweren Lkw oder Lastzug in Gefahr bringt. Daraufhin entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis für den Lkw (Gruppe 2, u. a. C1, C1E, C und CE). Das Verwaltungsgericht bestätigte im Anschluss die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde (Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 15.04.2020, Aktenzeichen: 3 L 2/20). Die Behörde sei sogar ohne weitere Abwägung verpflichtet gewesen.
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