Haftung im Verhältnis zum Endverbraucher
Lieferzeiten einhalten oder anpassen
Der Gesetzgeber hat für den Online-Handel beispielsweise eine Pflicht eingeführt, dass Händler dem Kunden einen verbindlichen Liefertermin nennen müssen. Der Unternehmer kann sich gegenüber dem Verbraucher nicht einseitig befreien oder sich dies in den Vertragsbedingungen offen halten. Gleiches gilt auch für andere Unternehmen, die Dienstleistungen oder andere Verträge mit einem festen Ausführungs- oder Übergabedatum (freiwillig) festgelegt haben. Hinweise, dass Verträge derzeit aufgrund der Lieferverzögerung ausgelöst durch den Suez-Fall nur verzögert bearbeitet werden können oder ähnliche vertröstende Formulierungen sind damit obsolet. Dabei ist nun festzuhalten, dass einmal geschlossene Verträge mit einem festen Datum auch verbindlich sind.
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften gilt Folgendes: Erbringt der Schuldner eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, ggf. unter Fristsetzung, vom Vertrag zurücktreten und sein bereits gezahltes Geld zurückverlangen. Das gilt selbst dann, wenn der Paketdienst, das Frachtunternehmen oder der Zulieferer und nicht der Vertragspartner selbst und direkt für die Verspätung verantwortlich ist. Ersatzprodukte oder gleichwertige Waren muss der Verbraucher nicht akzeptieren.
Sind die Lieferungen noch auf dem Seeweg unterwegs und das Eintreffen unklar, kann zumindest für alle künftigen Bestellungen oder Aufträge noch vorgesorgt werden. Im Online-Handel können die Lieferzeiten für die betroffenen Artikel standardmäßig erhöht werden oder der Verbraucher in anderen Fällen auf eine längere Lieferzeit hingewiesen werden. Das dürfte dem durchschnittlich verständlichen Kunden vielleicht noch einleuchten und er wird sich darauf einstellen (es sei denn, es geht um Klopapier). Wichtig ist dabei, dass er den Vertrag in vollem Wissen darüber abgeschlossen hat, dass es mit der Lieferung oder Ausführung etwas länger dauern kann.
Lag höhere Gewalt vor?
Nun kommt ein gestrandeter Frachter mit einem ordentlichen Rückstau nicht alle Tage vor. Man kann also tatsächlich von einem globalen Phänomen sprechen, welches man einem Naturereignis wie der Aschewolke eines isländischen Vulkans aus dem Jahre 2011 oder die schleppenden oder gar gestoppten Lieferungen aus China zu Beginn der Coronakrise gleichsetzen kann. Damit könnte ein neues Problem auftauchen: Die Transportbranche ist derart ins Wanken geraten, dass sich auch die sog. höhere Gewalt diskutieren lässt.
Anders als der Grundsatz „Vertrag ist Vertrag” (s.o.) ist es dem Unternehmer bei höherer Gewalt möglich, darzulegen, dass er den Engpass nicht zu vertreten hat. Im Allgemeinen ist von höherer Gewalt dann zu sprechen, wenn unerwartete, nicht zu beeinflussende äußere Umstände eintreten, die eine Vertragspartei daran hindern, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Das zugrunde liegende Ereignis muss unvorhersehbar sein und darf nicht das Ergebnis von Handlungen der Vertragspartei sein. In erster Linie ist dabei zum Beispiel an Naturkatastrophen und Terroranschläge zu denken. Voraussetzung ist jedoch zudem, dass die Vertragspartei, die sich auf höhere Gewalt beruft, auch beweisen muss, dass sie den Vertrag unmöglich erfüllen kann. Kann sie dies, muss sie dem Kunden für die Nichterfüllung des Vertrages regelmäßig nicht mehr einstehen.
Die Lieferung der Ware ist durch den blockierten Suezkanal derzeit noch nicht unmöglich, sondern bislang einfach nur erschwert oder verzögert. Erst wenn der Handelsverkehr komplett eingestellt würde, könnte man von einer höheren Gewalt sprechen. Zudem ist derzeit noch nicht rechtsverbindlich festgestellt, weshalb die Ever Given überhaupt havarierte. Höhere Gewalt ist daher durchaus noch diskutabel.
Selbstbelieferungsvorbehalt bei Lieferverzögerungen
Ein weiterer Aspekt ist, dass Unternehmer selbst gar nicht immer direkt betroffen sind, sondern eine ausbleibende Belieferung vorwiegend an den Großhändlern und Importeuren hängt. Für den Fall, dass der Engpass durch eine unverhofft ausbleibende Lieferung seitens des Zulieferers entstanden ist, enthalten viele AGB einen sog. Selbstbelieferungsvorbehalt. Dieses Lösungsrecht von einem Vertrag gegenüber einem Verbraucher ist jedoch ausdrücklich auf den Fall beschränkt, dass der Verwender ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von dem Partner dieses Vertrages im Stich gelassen wird. Zudem müssen spezielle Klauseln in den AGB dies abdecken.
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