Fehlen mehrere Schaublätter aus einem Fahrtenschreiber, stellt dies einen einheitlichen Verstoß dar, gegen den nur eine einzige Sanktion verhängt werden kann.
Italienische Behörden stellten bei zwei Verkehrskontrollen im Jahr 2013 bei den jeweiligen Kraftfahrern fest, dass diese für den laufenden Tag und den vorangegangenen Zeitraum nicht in der Lage waren, die Schaublätter der Fahrtenschreiber vollständig vorzulegen. Infolgedessen wurden mehrere verwaltungsrechtliche Sanktionen wegen mehrerer Verstöße verhängt. Gegen diese Sanktionen erhoben die beiden Kraftfahrer Klage. Mit der Frage, ob jeweils ein einheitlicher Verstoß oder mehrere Verstöße vorliegen und entsprechend eine Sanktion oder Sanktionen in der Zahl der gesonderten Verstöße zu verhängen seien, wandte sich das zuständige italienische Gericht an den EuGH (Urteil v. 24.02.2021, verb. Rs. C-870/19 und C-871/19).
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 müssen Kraftfahrer in der Lage sein, die Fahrtenschreiber-Schaublätter für den aktuellen Tag sowie die vorangegangenen 28 Tage vorzulegen. Kontrolliert wird damit die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten. Fehlt eines dieser Schaublätter, ist die Lage klar: Ein Verstoß liegt vor. Worum es vor dem EuGH nun ging, war aber eben der Fall, dass gleich mehrere der Schaublätter durch den jeweiligen Fahrer nicht präsentiert werden konnten. Hier kommen praktisch zwei Lösungen in Betracht: Die Wertung als einheitlicher Verstoß oder aber das Vorliegen mehrerer gesonderter Verstöße, die dann wiederum je Fahrer auch mehrere Sanktionen nach sich ziehen.
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