Erwirbt ein Wohnungseigentümer einen Stellplatz, so muss dieser auch zum Parken geeignet sein.
Wer eine Sache verkauft, muss dafür sorgen, dass sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Erfüllt die Sache diese Voraussetzung nicht, so liegt ein Sachmangel vor, der dem Käufer verschiedene Ansprüche, wie etwa das Recht auf eine Kaufpreisminderung, einräumt. Von diesem Recht hat ein Wohnungseigentümer aus Niedersachsen Gebrauch gemacht: Ihm ist der erworbene Tiefgaragenstellplatz zu eng.
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