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Verstöße gegen das Verpackungsgesetz: Behörden leiten 2.000 Bußgeldverfahren ein

Veröffentlicht: 09.07.2019
imgAktualisierung: 09.07.2019
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Lesezeit: ca. 2 Min.
09.07.2019
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Erdkugel in Verpackungsmaterial
Iryna Imago / Shutterstock.com
Bei Verstößen gegen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes drohen neben Abmahnungen auch Bußgelder. Und hier scheint es jetzt hart zu werden.


Bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz droht nicht nur eine Abmahnung. Auch Bußgelder können verhängt werden. Hier scheint es nun ernst zu werden.

Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Verpackungsgesetz, die soll es bislang schon in erheblicher Zahl gegeben haben – so berichten etwa die OnlinehändlerNews. Allerdings sieht das VerpackG selbst noch weitere Konsequenzen vor. Abseits der Tatsache, eine systembeteiligungspflichtige Verpackung, die nicht wie vorgeschrieben an einem dualen System beteiligt wurde, einem automatischen Vertriebsverbot unterliegt, kann es auch zu Bußgeldern kommen. Und an dieser Stelle wird es wohl demnächst zu Bewegung kommen. Wie die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister mitgeteilt hat, wurden nun etwa 2.000 Bußgeldverfahren an die zuständigen Behörden der Bundesländer übergeben.

Schwerpunkt liegt bei Vollständigkeitserklärungen

„Nach § 26 VerpackG müssen wir Ordnungswidrigkeiten zusammen mit den Beweismaterialien an die Vollzugsbehörden übergeben“, erklärt Gunda Rachut, Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. In der besagten Zahl ist dies nun geschehen. Dabei soll der Fokus im Bereich der Vollständigkeitserklärungen liegen. Während die übrigen Herstellerpflichten grundsätzlich für jeden Pflichtigen unabhängig von dessen Auftragsvolumen oder wirtschaftlicher Größe gelten, sind diese Erklärungen erst ab dem Überschreiten bestimmter Schwellenwerte im Hinblick auf die Masse der entsprechenden Verpackungen Pflicht.

Diese liegen im Tonnenbereich – so liegt die Grenze bei Papier, Pappe und Karton beispielsweise bei 50.000 kg. Von der Vollständigkeitserklärung insbesondere zu unterscheiden ist die Datenmeldung, welche eben von jedem Hersteller im Sinne des VerpackG gemacht werden muss – hier wird allerdings im Vergleich nicht die Bestätigung durch einen Sachverständigen gefordert.

Weitere Nachforschungen laufen

Von den Bußgeldverfahren, die nun von den zuständigen Behörden bearbeitet werden, werden also zunächst die „Großen“ betroffen sein. „Da die großen Verpackungsmengen auch von großen Firmen in Verkehr gebracht werden, liegt es nahe, dort mit den Maßnahmen zu beginnen“, heißt es seitens Gunda Rachut weiter. Dabei seien aber nicht nur die Hersteller und Händler selbst betroffen. Auch die Arbeit der Sachverständigen soll geprüft worden sein – mit dem Ergebnis, dass es auch hier zu Defiziten komme, weil entsprechende Leitlinien nicht eingehalten werden würden.

Mit diesen Verfahren ist jedoch die Prüfung nicht abgeschlossen, wie die Zentrale Stelle zu Verstehen gibt. In vielen weiteren Fällen seien Analysen angestoßen worden. „Wir nehmen mit Befremden wahr, dass die Compliance im Bereich VerpackG ein relativ niedriges Niveau aufweist“, heißt es schließlich in der Mitteilung der Zentralen Stelle.

Veröffentlicht: 09.07.2019
img Letzte Aktualisierung: 09.07.2019
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