Das Oberlandesgericht München musste sich mit der Frage auseinandersetzen, welche Voraussetzungen ein Fahrzeug erfüllen muss, um als fahrbereit bezeichnet werden zu dürfen.
Anders als beim Kaufvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, ist beim Geschäft zwischen zwei Verbrauchern ein Ausschluss der Haftung, sprich des Gewährleistungsrechts möglich. Einen solchen Ausschluss vereinbarten auch die Parteien eines Gebrauchswagenkaufs über Ebay-KIeinanzeigen: Wie der Kfz-Betrieb Vogel berichtet, verkaufte der Beklagte im Herbst 2015 einen zwanzig Jahre alten Freightliner FLD 120 an den Kläger. „Verkauf aufgrund des Baujahres 1996 (20 Jahre alt) als Bastlerfahrzeug ohne Gewährleistung. Fahrzeug sollte unbedingt besichtigt werden, um spätere Unstimmigkeiten auszuschließen“, hieß es in der Ebay-Kleinanzeige. Nach einer Probefahrt einigten sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 10.500 Euro. Allerdings traten die ersten Probleme schon auf der Überführung des Pkws nach Hause auf: Nach etwa 50 bis 100 Kilometern nahm das Fahrzeug kein Gas mehr an. Nach der Ankunft am Wohnort konnte das Fahrzeug gar nicht mehr gestartet werden. Wie später festgestellt wurde, war das Steuergerät korrodiert und die Batterie defekt. Der Kläger meldete den Mangel dem Beklagten. Dieser verweigerte den Gewährleistungsfall. Jetzt musste das Oberlandesgericht München (Urteil vom 12. Juni 2019, Aktenzeichen: 7 U 1630/18) im Berufungsverfahren eine Entscheidung treffen.
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