Erst Erfolg und dann die Niederlage für das Autohaus
Das Landgericht wies die Klage des Vereins zunächst ab und gab dem Autohaus Recht: Dass ein Fahrzeug als Mietwagen genutzt wurde, sei heutzutage nicht mehr automatisch eine negative Eigenschaft. Die Vermieter seien auf einen technisch wie optisch einwandfreien Zustand ihrer Wagen angewiesen. Außerdem, so heißt es weiter, fänden Käufer heute üblicherweise relativ viele, kurzgenutzte Mietwagen auf dem Markt. Das Oberlandesgericht Oldenburg sieht das aber anders: Der Fakt, dass ein Fahrzeug als Mietwagen genutzt wurde, sei eine wesentliche, kaufentscheidende Information. Da ein Mietwagen von zahlreichen Fahrern genutzt würde, die kein Interesse an einer sorgsamen Behandlung des Kfz hätten, sei die Nutzung als Mietwagen im Allgemeinen als abträglich anzusehen. „Zu rechnen sei mit Fahrern mit wechselnden Temperamenten, wechselnder Fahrfähigkeit und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen. All dies könne einen Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeugs haben.”, heißt es konkret auf Beck-Aktuell.
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