In der Frage, ob ausländische Logistikunternehmen zur Mindestlohnzahlung verpflichtet sein können, wenn ihre Fahrer in Deutschland unterwegs sind, gibt es Neuigkeiten. Das Finanzgericht Hessen hat nun eine Mindestlohnkontrolle des Hauptzollamts Gießen gestoppt, die sich gegen einen polnischen Transportunternehmer richtet (AZ.: 7 V 476/18).
Wie diese Frage beantwortet werden muss, ist seit längerem ein Zankapfel in der deutschen Rechtsprechung. Es geht grundsätzlich darum zu klären, ob der deutsche Mindestlohn auch für ausländische Transitfahrer gilt. Zuletzt hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg im Juli die Ansicht vertreten, dass die Prüfungsverfügung, mit der die Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) kontrolliert wird, sowohl mit deutschem wie auch mit europäischem Recht vereinbar sei (wir berichteten). In der Folge wäre das, in jenem Fall slowakische Unternehmen verpflichtet gewesen, für seine auch nur kurzfristig in Deutschland eingesetzten Fahrer den hiesigen Mindestlohn zu zahlen. Nationalen Transportunternehmen wäre das gelegen gekommen, schließlich sorgt die billigere Konkurrenz für Wettbewerbs-Schwierigkeiten.
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