Als Beweismittel zulässig
Dashcams an sich waren und sind bisher nicht verboten gewesen. Andere Länder wie Russland nutzen diese Aufnahmen schon seit Längerem. In Deutschland ergibt sich jedoch für die Aufnahmen das Problem, dass wenn andere Personen zu sehen sind, sie gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen. Die Aufnahmen erfolgen immer ohne die Einwilligung des anderen Beteiligten und verletzten diesen daher in seinen Grundrechten. Aus diesem Umstand bestanden die meisten Gerichte bisher darauf, dass sie dann auch nicht als Beweis verwendet werden dürfen. Der BGH stellt in seiner Entscheidung aber nun klar: “Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot”. Gerade da sich Fahrer im öffentlichen Verkehr der Wahrnehmung und Beobachtung anderer aussetzen, spricht es nach Auffassung des BGH dafür, die Aufnahmen, die sich auf den Straßenverkehr beziehen, auch als Beweis zuzulassen.
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