Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28.07.2016 eine bisher umstrittene Rechtsfrage für die Fälle geklärt, dass ein Auftraggeber einen Transportvertrag kündigt. Dem BGH zufolge besteht für den Transportunternehmer jederzeit das Wahlrecht, die vereinbarte Fracht abzüglich ersparter Aufwendungen oder pauschal ein Drittel der Fracht zu beanspruchen.
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