Ab dem 12. August 2026 gelten die neuen Vorschriften der Verpackungsverordnung, welche umfassende Änderungen für Händler:innen mit sich bringen. Besonders für Personen, die als Erzeuger gelten, bringt die Verordnung einige Pflichten mit sich. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister teilte uns nun eine Auslegung der Regelungen mit, die allen bisher geteilten Auslegungen widerspricht und alle relevanten Pflichten auf den Händler verlagern würde.

In Kürze: 

Unsere bisherige Ansicht

Händler:innen gelten nach der PPWR grundsätzlich nur dann als Erzeuger, wenn sie Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lassen oder eine Verpackung so verändern, dass deren Konformität oder Recyclingfähigkeit tatsächlich beeinflusst wird. Ein normales Versandlabel auf einem Standardkarton genügt nach unserer Auffassung dafür nicht.

Die Ansicht der Zentralen Stelle

Nach der bislang nur mündlich mitgeteilten Auslegung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wird bereits durch das Aufkleben eines Versandlabels eine neue Verpackung geschaffen. Händler:innen würden dadurch selbst zu Erzeugern und Herstellern – mit sämtlichen daraus folgenden Pflichten wie Kennzeichnung, Konformitätserklärung sowie Registrierung und Lizenzierung der Verpackung.

Was das für Händler:innen bedeutet

Noch handelt es sich lediglich um eine Auslegung der ZSVR, nicht um eine gerichtlich bestätigte Rechtslage. Dennoch sollte die Auffassung ernst genommen werden, da sie Grundlage für behördliche Maßnahmen oder Abmahnungen sein könnte. Wir sind bereits mit der ZSVR im Dialog und haben unsere Auslegung ausführlich dargelegt. Auch die durch die Auslegung der ZSVR entstehenden Probleme haben wir detailliert beschrieben und um Klärung gebeten. Zusätzlich arbeiten wir bereits an Lösungen, um Händler:innen in jedem Fall rechtlich abzusichern.

Rechtssicherheit wird es voraussichtlich erst durch die offizielle Veröffentlichung der ZSVR und spätere Gerichtsentscheidungen geben. Bis dahin empfiehlt es sich, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen. Wir halten Sie dazu natürlich auf dem Laufenden.

Wer gilt nach der Verordnung als Erzeuger?

Nach der Verordnung gilt derjenige als Erzeuger, der Verpackungen selbst herstellt, oder wer Verpackungen oder verpackte Produkte unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke herstellen oder entwickeln lässt.

Eine Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen: Fällt das Unternehmen, das die Verpackung unter eigenem Namen in Verkehr bringt, unter diese Definition, geht die Erzeugerpflicht auf den Verpackungslieferanten über – sofern dieser im selben Mitgliedstaat ansässig ist. (Artikel 3 Absatz 1 Nr. 13 PPWR)

Merksatz: Als Erzeuger gilt meist derjenige, dessen Name auf der Verpackung steht – nicht zwingend derjenige, der sie tatsächlich produziert hat.

Zudem heißt es in Artikel 21 der Verordnung, dass auch dann Erzeugerpflichten anfallen, wenn bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändert werden, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Verordnung ist auslegungsbedürftig

Viele Detailfragen sind derzeit noch ungeklärt. So stellt sich unter anderem die Frage:

  • Reicht bereits ein Logo-Aufkleber auf einem Versandkarton aus?
  • Muss die Verpackung individuell bedruckt sein?
  • Wann wird aus einem Händler ein Erzeuger im Sinne der PPWR?
  • Und welche Änderungen an einer Verpackung führen dazu, dass neue Erzeugerpflichten entstehen?

Solche Fragen werden in der Regel von Gerichten entschieden, sobald die Regeln Anwendung finden. Wenn der Wortlaut der Verordnung nicht eindeutig ist, schaut man vor allem auf den Sinn und Zweck der Verordnung. So kann man davon ausgehen, dass die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung dann beeinträchtigt wird, wenn eine Verpackung soweit verändert wird, dass beispielsweise die Materialangaben des Erzeugers nicht mehr mit den tatsächlichen Materialien übereinstimmen.

Auslegung der Zentralen Stelle Verpackungsregister

In einem Telefonat am 11. Juni 2026 mit dem Händlerbund teilte die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit, wie sie die Verordnung auslegt.

Nach der Auslegung der Zentralen Stelle werden Händler:innen zum Erzeuger, sobald sie ein Versandlabel auf die Verpackung kleben. Dies wird mit Artikel 21 der PPWR begründet. Durch das Aufkleben des Versandetiketts wird, nach Aussage der Zentralen Stelle, die Verpackung so wesentlich verändert, dass die Konformität der Verpackung beeinträchtigt werden kann. Als Grund für diese Annahme wird das veränderte Gewicht der Verpackung (durch den Versandaufkleber) genannt.

Das würde bedeuten, dass alle Händler:innen als Erzeuger gelten, sobald sie ein Versandetikett auf die Verpackung kleben, inklusive aller Pflichten von Kennzeichnung auf der Verpackung bis hin zur Konformitätserklärung.

Eine Aussage darüber, wie die Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmer auszulegen ist, blieb auf Nachfrage bis jetzt unbeantwortet.

Die zentrale Stelle ist außerdem der Auffassung, dass durch das Aufkleben des Versandlabels Händler:innen die Lizenzierungs- und Registrierungspflicht für die Verpackung haben. Nach der neuen Verordnung liegt diese Pflicht bei der Person, die die Verpackung erstmals im Mitgliedstaat in Verkehr bringt. Da es sich laut Auslegung der zentralen Stelle beim Aufkleben eines Versandlabels um eine gänzlich neue Verpackung handelt, würde diese Pflicht wieder zusätzlich beim Händler liegen.

Bei der Nutzung von neutralen Standardverpackungen würde das heißen, dass diese regelmäßig mehrfach lizenziert und registriert werden. Denn Unternehmen, die Verpackungen an Händler:innen verkaufen, müssen diese vor Inverkehrbringen ebenfalls registrieren und lizenzieren.

Auslegung des Händlerbundes

Die Auslegung des Händlerbundes, und die Auslegung nahezu aller anderen Experten aus der Branche, war bisher eine gänzliche andere. Händler:innen gelten dann als Erzeuger:innen, wenn sie Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lassen. Also immer dann, wenn keine Blankokartons versendet werden, sondern Verpackungen individuell gestaltet werden.

Eine Veränderung nach Artikel 21 PPWR würde dann in Betracht kommen, wenn Verpackungen etwa auseinandergeschnitten werden oder mit anderen Verpackungen zusammengefügt werden, sodass sich die Maße der Verpackung ändern oder so beklebt oder bedruckt werden, dass sich die Recyclingfähigkeit der Verpackung ändert.

Ein reines Versandlabel, welches notwendig ist, die Verpackung für ihren Zweck zu nutzen und den Vertrag zu erfüllen, sorgt nach unserer Auffassung nicht dafür, dass sich die Verpackung grundlegend ändert.

Was bedeutet das für Händler?

Zunächst handelt es sich lediglich um Informationen, die die Pressestelle der Zentralen Stelle Verpackungsregister uns mitgeteilt hat. Eine offizielle Information der Stelle gab es bisher nicht. Nach Angaben der ZSVR ist eine Veröffentlichung der Auslegung im Juli geplant. Wichtig zu erwähnen ist, dass es sich hierbei lediglich um eine Auslegung der ZSVR handelt, eine klare Antwort darauf, welche Auslegung nun die „richtige” ist, werden wohl nach Inkrafttreten der Verordnung Gerichte klären müssen.

Auch wenn der Händlerbund in dieser Frage eine andere Rechtsauffassung vertritt, kann die Auslegung der ZSVR nicht einfach ignoriert werden. Denn: Mitbewerber oder Verbände könnten die ZSVR-Auslegung zum Anlass nehmen, Händler:innen abzumahnen oder bei zuständigen Behörden zu melden – mit potenziell empfindlichen Folgen. Da uns die Rechtssicherheit unserer Händler:innen am Herzen liegt, nehmen wir diese Auslegung ernst.

Der Händlerbund arbeitet bereits an entsprechenden Lösungen, um Händler:innen für verschiedene Szenarien abzusichern. Konkrete Handlungsempfehlungen werden wir unseren Mitgliedern geben, sobald die ZSVR ihre Auslegung offiziell veröffentlicht hat. Händlerbund-Mitglieder werden selbstverständlich wie immer rechtzeitig und umfassend informiert. Ende Juni, Anfang Juli werden sich der Händlerbund und die Zentrale Stelle Verpackungsregister nochmals zu dem Thema verständigen.