Die Bundesregierung plant, das europäische Recht auf Reparatur in deutsches Recht umzusetzen. Was auf den ersten Blick wie eine verbraucherpolitische Maßnahme klingt, hat konkrete Auswirkungen auf den Handel – sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich.
Reparierbarkeit wird zum Qualitätsmerkmal
Die Bundesregierung setzt das europäische Recht auf Reparatur um – und ja, das klingt erstmal nach mehr Bürokratie. Aber die gute Nachricht: Für den Handel hält sich der Aufwand in Grenzen.
Reparierbarkeit wird zum Standard
Künftig gilt ein Produkt, das sich nicht reparieren lässt, rechtlich als mangelhaft. Reparierbarkeit wird damit zur gesetzlichen Grundvoraussetzung – eine Entwicklung, die den Markt langfristig fairer und nachhaltiger macht. Ausgenommen sind Produkte, bei denen niemand ernsthaft mit einer Reparatur rechnet, etwa klassische Einwegartikel.
Das gilt übrigens sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich.
Eine neue Pflicht – aber eine handhabbare
Im Gewährleistungsfall ändert sich die Abwicklung leicht: Händler müssen Kunden künftig aktiv auf die Möglichkeit der Reparatur hinweisen. Das Wahlrecht zwischen Reparatur und Neulieferung bleibt wie gehabt beim Kunden.
Für Kunden ist ein Anreiz vorgesehen: Wählen sie die Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 Monate. Ein Argument, das sich im Kundengespräch gut machen kann. Bisher ist es so, dass die komplette Gewährleistungsfrist von zwei Jahren von vorn beginnt zu laufen, wenn Händler nachbessern.
Was Händler konkret tun müssen
An den eigentlichen Rechtstexten ändert sich nichts. Händler müssen also keine Verträge oder AGB grundlegend überarbeiten. Praktisch relevant wird vor allem der Hinweis im Gewährleistungsfall: Händlerbund stellt hierfür einen fertigen Hinweistext zur Verfügung. Das komplette Hinweisblatt, inklusive der Informationen für Hersteller, findest du in unserem kostenfreien Hinweisblatt auf dem Händlerbund Marketplace.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist es so, dass die Verjährungsfrist von vorn beginnt, wenn der Schuldner einen Anspruch anerkennt. Wenn der Händler also sagt: Ich repariere das im Rahmen des Gewährleistungsrechts, erkennt er den Anspruch an und die Verjährung beginnt von vorn: https://ohn.haendlerbund.de/recht/rechtsfragen/137822-gewaehrleistungsfrist-nacherfuellung-neustart
Bisher waren das bei Nachbesserung die vollen zwei Jahre; nun sind es einmalig 12 Monate. Auf der anderen Seite muss man den Kunden nicht darüber aufklären, dass bei einer Neulieferung die zwei Jahre neu starten. Die Informationspflicht bezieht sich nur auf die Reparatur.
Damit wird die Reparatur im Rahmen der Gewährleistung gegebenenfalls auch für Händler attraktiver.