Online-Händlerinnen und Online-Händler müssen sich auf zwei konkrete Änderungen bei der Produktkennzeichnung und der Information im Shop einstellen. Betroffen sind zum einen Anbieter von Honig, der aus mehreren Ländern stammt, und zum anderen Vertreiber von Elektrogeräten sowie E-Zigaretten.
Erweiterungen bei der Altgeräte-Rücknahme
Der Stichtag für die Elektronikbranche ist der 1. Juli. Ab diesem Datum sind rücknahmepflichtige Online-Händlerinnen und Online-Händler dazu verpflichtet, ein neues, einheitliches Symbol für die Elektroaltgeräte-Rücknahme gut sichtbar in ihren Shops zu integrieren. Die Pflicht betrifft grundsätzlich alle Vertreiber von Elektrogeräten, die über eine Lager- und Versandfläche von mindestens 400 Quadratmetern verfügen.
>> Das Logo kannst du dir beim Händlerbund kostenlos herunterladen.
Das neue Icon darf dabei nicht im Impressum oder in den Tiefen der Service-Seiten versteckt werden: Das Gesetz verlangt eine gut sichtbare Platzierung direkt auf der Produktseite oder spätestens im laufenden Bestellvorgang. Die Pflicht, zusätzlich wie gewohnt über die konkreten Modalitäten der Abholung oder Rücknahme zu informieren, bleibt davon unberührt.
Sonderfall E-Zigaretten: Das Aus für die Flächengrenze
Besondere Aufmerksamkeit ist für Shops geboten, die elektronische Zigaretten oder Zubehör vertreiben. Hier zieht der Gesetzgeber die Zügel drastisch an: Die bisherige Grenze von 400 Quadratmetern Lagerfläche fällt für diese Produktgruppe komplett weg. Das bedeutet im Klartext: Jeder, der E-Zigaretten oder Tabakerhitzer im Sortiment führt, ist ab Juli grundsätzlich zur Rücknahme dieser Geräte verpflichtet, unabhängig von der Größe des Online-Shops oder des Lagers. Dementsprechend müssen auch kleinste Nischenanbieter das neue Symbol zwingend in ihren Bestellprozess einbinden, um rechtssicher zu agieren.
Strengere Regeln für Honig
Abseits der Elektronikbranche gibt es bereits zum 14. Juni eine Änderung, die jedoch einen deutlich kleineren Kreis von Händlern betrifft. Wer mit Honig handelt, der aus mehreren Ländern zusammengemischt wurde, muss die Ursprungsländer künftig in absteigender Reihenfolge und mit genauen Prozentangaben des Gewichts deklarieren. Alte Sammelbezeichnungen wie „Mischung von Honig aus EU-Ländern“ sind damit bald Geschichte.
Beispiel: „Ursprungsländer: Deutschland 50 %, Polen 35 %, Ungarn 15 %“.
Das ist nicht mehr erlaubt:
- Mischung von Honig aus EU-Ländern
- Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern
- Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern
Immerhin gibt es für bereits abgefüllte und etikettierte Bestände eine Übergangsregelung bis zum Abverkauf.
Die Shop-Rechtstexte wie die AGB müssen für diese Änderung nicht angepasst werden, wohl aber die Produktbeschreibungen im Frontend.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben