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Höhere Gewalt im E-Commerce: Was Händler bei Hochwasser, Sturm & Brand wissen müssen

Veröffentlicht: 12.08.2026
imgAktualisierung: 12.08.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 6 Min.
12.08.2026
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ca. 6 Min.
Dreigeteilte Darstellung von Überschwemmung, Großbrand und Niedrigwasser als Folgen extremer Wetterereignisse.
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Lieferung ausgefallen wegen Hochwasser oder Sturm? Wir zeigen dir, wann du als Händler haftest – und wann nicht.


Ob Hochwasser, Waldbrände, Stürme oder andere Wetterextreme: Naturkatastrophen treffen in Deutschland immer häufiger auch Online-Händler – sei es, weil das eigene Lager betroffen ist, weil Zulieferer ausfallen oder weil Pakete auf dem Transportweg verloren gehen. In diesem FAQ beantworten wir die wichtigsten rechtlichen Fragen, die sich für Händler in einer solchen Situation stellen: von der Definition der höheren Gewalt über Lieferverzug und Haftung bis hin zu den Rechten der eigenen Mitarbeiter.

Naturkatastrophen und höhere Gewalt: Die rechtlichen Grundlagen

Was zählt rechtlich eigentlich als Naturkatastrophe?

Einen eigenen Gesetzesbegriff der „Naturkatastrophe“ gibt es im deutschen Zivilrecht nicht. Gemeint sind damit Naturereignisse mit erheblichem Schadenspotenzial, gegen die sich Betroffene nicht wirksam schützen können – etwa Hochwasser und Überschwemmungen, Stürme und Orkane, Wald- und Flächenbrände, Erdbeben oder Extremschneefälle. Rechtlich relevant wird die Einordnung vor allem über die Figur der „höheren Gewalt“.

Wann liegt „höhere Gewalt“ im rechtlichen Sinne vor?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist höhere Gewalt „ein unvorhersehbares und unbeherrschbares, von außen kommendes Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet bzw. abgewendet werden kann“. Hochwasser, Stürme und vergleichbare Wetterextreme fallen grundsätzlich darunter, wenn sie in ihrer konkreten Ausprägung nicht vorhersehbar und nicht beherrschbar waren. Ein Händler kann sich also auf höhere Gewalt berufen, wenn ihn ein solches Ereignis unerwartet daran hindert, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen.

Zählen auch Krieg oder Streik als höhere Gewalt?

Auch wenn es sich nicht um Naturereignisse handelt, werden Krieg und – nach überwiegender Auffassung – auch nicht vom Unternehmen selbst verschuldete, überraschende Streiks unter bestimmten Voraussetzungen als höhere Gewalt eingeordnet, da sie ebenfalls von außen kommen und nicht beherrschbar sind. Entscheidend ist stets die Einzelfallprüfung: Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit müssen konkret vorliegen; ein allgemeines Streikrisiko in einer Branche reicht dafür in der Regel nicht aus.

Was gilt, wenn in den AGB eigene Regelungen zur höheren Gewalt enthalten sind?

Enthalten Verträge oder AGB individuelle Klauseln zur höheren Gewalt und ihren Rechtsfolgen, gehen diese vertraglichen Vereinbarungen den gesetzlichen Regelungen vor – vorausgesetzt, sie sind wirksam, insbesondere AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Händler sollten ihre eigenen Klauseln und die ihrer Lieferanten daher genau kennen, bevor sie sich auf die gesetzliche Definition berufen.

Rechte und Pflichten bei Lieferverzug

Wann liegt ein Lieferverzug vor und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Voraussetzung für einen Verzug (§ 286 BGB) ist grundsätzlich, dass die Lieferung fällig und möglich ist, der Händler die vereinbarte Frist verstreichen lässt und ihn daran ein Verschulden trifft. Wichtig zu wissen: Allein die Überschreitung der im Shop angegebenen Lieferfrist – etwa „Lieferzeit 2–4 Tage“ – führt in aller Regel noch nicht automatisch zum Verzug. Denn eine automatische Fälligkeit ohne gesonderte Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt voraus, dass für die Leistung eine nach dem Kalender bestimmte Zeit vereinbart ist – also ein konkretes, kalendermäßig feststehendes Datum oder ein Zeitraum, dessen Ende sich ohne Weiteres aus dem Kalender berechnen lässt. Eine bloße, unverbindlich formulierte Lieferzeitangabe im Shop erfüllt diese Voraussetzung meist nicht. In diesen Fällen gerät der Händler erst dann in Verzug, wenn der Kunde ihn nach Ablauf der Frist zusätzlich mahnt und eine angemessene Nachfrist verstreichen lässt. 

Nur bei einem ausdrücklich vereinbarten, kalendermäßig bestimmten Liefertermin (etwa einem konkreten Datum) ist keine gesonderte Mahnung erforderlich – die Frist selbst setzt dann die Fälligkeit. Kann der Händler zudem nachweisen, dass ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft, etwa weil höhere Gewalt vorlag, haftet er ohnehin nicht für den Verzugsschaden.

Wer haftet, wenn die Ware durch die Katastrophe zerstört wurde oder verloren gegangen ist?

Ist die Lieferung durch die Katastrophe endgültig unmöglich geworden – etwa weil das Lager überschwemmt oder die Ware verbrannt ist –, entfällt die Leistungspflicht des Händlers nach § 275 BGB und damit auch seine Haftung. Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, muss die Unmöglichkeit allerdings darlegen und beweisen können.

Was gilt, wenn sich der Versand nur verzögert, die Lieferung aber grundsätzlich möglich bleibt?

Ist die Lieferung nicht unmöglich, sondern nur verspätet, gilt der reguläre Verzug: Der Händler muss den entstandenen Verzugsschaden ersetzen, sofern ihn daran ein Verschulden trifft und die Lieferung angemahnt wurde. Kann er sich hingegen wirksam auf höhere Gewalt berufen, weil die konkrete Verzögerung unvorhersehbar und unabwendbar war, entfällt auch hier seine Haftung für den Verzugsschaden.

Welche Rechte hat der Kunde bei einer verspäteten Lieferung – kann er vom Vertrag zurücktreten?

Grundsätzlich kann der Kunde bei Verzug nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist gemäß § 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine Nachfrist ist in der Regel nur dann entbehrlich, wenn der Liefertermin ausdrücklich als Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Händler die Leistung endgültig verweigert. 

Tritt der Kunde wirksam zurück, sind bereits gezahlte Beträge zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf Schadensersatz – etwa für einen teureren Deckungskauf bei einem anderen Anbieter – besteht daneben nur, wenn den Händler ein Verschulden trifft; bei nachgewiesener höherer Gewalt scheidet ein solcher Anspruch aus.

Muss ich als Händler vorsorglich die Versandzeit anpassen, auch wenn ich selbst nicht unmittelbar betroffen bin?

Ja, das ist ratsam und in der Regel sogar geboten. Da genannte Liefertermine verbindlich sind, haftet ein Händler grundsätzlich auch dann, wenn er sie nicht einhalten kann, ohne selbst von der Katastrophe betroffen zu sein – etwa weil Vorlieferanten oder Logistikdienstleister in einem betroffenen Gebiet ausfallen. Sind Lieferschwierigkeiten absehbar, sollten sie zeitnah und konkret im Shop kommuniziert werden. Wichtig: Pauschale Formulierungen wie „voraussichtlich später“ oder „in der Regel“ gelten nach der Rechtsprechung als zu unbestimmt; erforderlich sind konkrete, nachvollziehbare neue Liefertermine.

Was gilt für Mitarbeiter?

Haben Mitarbeiter Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn sie wegen der Katastrophe nicht zur Arbeit kommen können?

Können Beschäftigte wegen einer Naturkatastrophe nicht zur Arbeit erscheinen, bleibt der Vergütungsanspruch unter Umständen nach § 616 BGB bestehen. Die Vorschrift greift, wenn der Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. 

Nach der Rechtsprechung zählt dazu auch die Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme, wenn Beschäftigte aufgrund einer akuten Notsituation ihre Familie oder ihr Haus schützen müssen. Zu beachten ist aber: § 616 BGB ist häufig durch individual- oder tarifvertragliche Regelungen abbedungen oder eingeschränkt – ein Blick in den Arbeits- bzw. Tarifvertrag lohnt sich daher in jedem Fall.

Versicherung und Schadensersatz

Deckt eine Versicherung Schäden durch höhere Gewalt ab?

Das hängt vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Elementarschäden durch Hochwasser, Starkregen oder Stürme sind in der Regel nicht automatisch über eine Standard-Gebäude- oder Betriebsinhaltsversicherung abgedeckt, sondern erfordern eine gesonderte Elementarschadenversicherung. Händler sollten prüfen, ob ihre Betriebs- bzw. Warenversicherung entsprechende Elementarrisiken einschließt und ob Betriebsunterbrechungsschäden mitversichert sind.

Kann der Kunde vom Händler Schadensersatz verlangen, etwa für einen teureren Deckungskauf?

Ein Schadensersatzanspruch, etwa für die Mehrkosten eines Deckungskaufs bei einem anderen Händler, setzt grundsätzlich ein Verschulden des liefernden Händlers voraus (§§ 280, 281 BGB). Kann der Händler nachweisen, dass die Verzögerung oder Unmöglichkeit auf höherer Gewalt beruhte und er sie nicht zu vertreten hat, entfällt auch die Schadensersatzpflicht. Der Kunde bleibt in diesem Fall nicht rechtlos: Er kann den bereits gezahlten Kaufpreis zurückverlangen, hat aber keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden.

Veröffentlicht: 12.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 12.08.2026
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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