Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist seit dem 13. Dezember 2024 in Kraft und hat Online-Händlern neue Informationspflichten auferlegt. Seither stellte sich immer wieder eine Frage: Gelten diese Pflichten auch für Produkte, die bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden? Das Landgericht Berlin II (Az.: 101 O 10/25 eV) hat dazu nun eine klare Antwort gegeben – zugunsten der Händler.
Worum ging es in dem Verfahren?
Ein Händler bot über Ebay ein Produkt an, das bereits vor Inkrafttreten der GPSR in Verkehr gebracht worden war. Ein Wettbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß: Im Online-Angebot fehlten Angaben zum Hersteller. Per einstweiliger Verfügung sollte der Händler dazu gezwungen werden, das Angebot zu entfernen.
Vertreten wurde der Händler durch die Kanzlei des Händlerbundes. Das Landgericht Berlin II wies den Antrag ab und entschied zugunsten des Händlers.
Die Übergangsregelung der GPSR greift
Kern der Entscheidung ist Art. 51 GPSR. Die Verordnung sieht vor, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die bereits vor dem Stichtag rechtmäßig auf den Binnenmarkt gebracht wurden, nicht behindern dürfen. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Weil das Produkt nachweislich vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurde, greift die Übergangsvorschrift – die neuen Informationspflichten der GPSR gelten für dieses Angebot nicht rückwirkend.
Keine rückwirkende Anwendung neuer Pflichten
Das Gericht stellte klar, dass bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachte Produkte auch weiterhin angeboten werden dürfen, ohne dass Händler die neuen GPSR-Anforderungen nachträglich erfüllen müssen. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsangebote sieht die Verordnung gerade nicht vor.
Altes Recht kannte keine Pflicht zu Herstellerangaben im Online-Angebot
Auch mit Blick auf die zuvor geltende Rechtslage half dem Wettbewerber sein Argument nicht weiter. Die frühere Produktsicherheitsrichtlinie sowie das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verlangten zwar eine Kennzeichnung mit Herstellerangaben auf dem Produkt selbst oder der Verpackung. Eine zusätzliche Pflicht, diese Angaben auch im Online-Angebot aufzuführen, bestand nach altem Recht jedoch nicht.
Was das für Händler bedeutet
Die Entscheidung schafft Klarheit für alle, die Restbestände oder Altware verkaufen, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden: Für diese Produkte müssen die neuen GPSR-Informationspflichten nicht nachträglich im Online-Angebot ergänzt werden. Wichtig bleibt in der Praxis, den Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Zweifel belegen zu können.
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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