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GPSR gilt nicht rückwirkend: Landgericht Berlin II stärkt Händlerrechte

Veröffentlicht: 30.07.2026
imgAktualisierung: 30.07.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
30.07.2026
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ca. 2 Min.
Beschädigtes und unbeschädigtes Paket im Vergleich mit Kalender- und Schutzsymbolen als Hinweis auf Rückgabe oder Garantie.
KI
Gilt die GPSR auch für Altprodukte? Das Landgericht Berlin II hat jetzt entschieden – mit einem Sieg für einen von uns vertretenen Händler.


Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist seit dem 13. Dezember 2024 in Kraft und hat Online-Händlern neue Informationspflichten auferlegt. Seither stellte sich immer wieder eine Frage: Gelten diese Pflichten auch für Produkte, die bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden? Das Landgericht Berlin II (Az.: 101 O 10/25 eV) hat dazu nun eine klare Antwort gegeben – zugunsten der Händler.

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein Händler bot über Ebay ein Produkt an, das bereits vor Inkrafttreten der GPSR in Verkehr gebracht worden war. Ein Wettbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß: Im Online-Angebot fehlten Angaben zum Hersteller. Per einstweiliger Verfügung sollte der Händler dazu gezwungen werden, das Angebot zu entfernen.

Vertreten wurde der Händler durch die Kanzlei des Händlerbundes. Das Landgericht Berlin II wies den Antrag ab und entschied zugunsten des Händlers.

Die Übergangsregelung der GPSR greift

Kern der Entscheidung ist Art. 51 GPSR. Die Verordnung sieht vor, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die bereits vor dem Stichtag rechtmäßig auf den Binnenmarkt gebracht wurden, nicht behindern dürfen. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Weil das Produkt nachweislich vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurde, greift die Übergangsvorschrift – die neuen Informationspflichten der GPSR gelten für dieses Angebot nicht rückwirkend.

Keine rückwirkende Anwendung neuer Pflichten

Das Gericht stellte klar, dass bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachte Produkte auch weiterhin angeboten werden dürfen, ohne dass Händler die neuen GPSR-Anforderungen nachträglich erfüllen müssen. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsangebote sieht die Verordnung gerade nicht vor.

Altes Recht kannte keine Pflicht zu Herstellerangaben im Online-Angebot

Auch mit Blick auf die zuvor geltende Rechtslage half dem Wettbewerber sein Argument nicht weiter. Die frühere Produktsicherheitsrichtlinie sowie das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verlangten zwar eine Kennzeichnung mit Herstellerangaben auf dem Produkt selbst oder der Verpackung. Eine zusätzliche Pflicht, diese Angaben auch im Online-Angebot aufzuführen, bestand nach altem Recht jedoch nicht.

Was das für Händler bedeutet

Die Entscheidung schafft Klarheit für alle, die Restbestände oder Altware verkaufen, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden: Für diese Produkte müssen die neuen GPSR-Informationspflichten nicht nachträglich im Online-Angebot ergänzt werden. Wichtig bleibt in der Praxis, den Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Zweifel belegen zu können.

Veröffentlicht: 30.07.2026
img Letzte Aktualisierung: 30.07.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
5 Kommentare
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Claudia
05.08.2026

Antworten

Frage: Es war doch bei Inkrafttreten 2024 bereits klar und deutlich so ausformuliert, für was muss das jetzt nochmal ein Gericht klären?? Ich habe auch noch viele Altbestände im Lager und werde die vermutlich auch noch ewig abverkaufen da werde ich auch keinen Hersteller online nennen. Damals wurde das klar und deutlich auch seitens des Händlerbundes bestätigt. Auf einmal stellt das wieder ein ganz schlauer in Frage und mahnt ab?
Frank
31.07.2026

Antworten

Was genau bedeutet es nun für gebrauchte Artikel, welche vor dem 13.12.24 benutzt wurden, also tatsächlich in Gebrauch waren und z.B. auf dem Flohmarkt von mit als Händler erworben wurde und ich die Artikel nun z.B. bei Ebay zum Verkauf anbieten möchte. Teilweise gibt es die Hersteller ja gar nicht mehr, z.B. bei Artikeln aus den 70/80/90er Jahren. Wie ist das bei Artikeln, mit den gleichen Zuständen, aus Drittländern. Wie soll man denn den Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Zweifel belegen?
Redaktion
03.08.2026
Entscheidend ist, wann das Produkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Wurde ein Artikel bereits vor dem 13.12.2024 in der EU in Verkehr gebracht, darf er grundsätzlich auch heute noch weiterverkauft werden. Bei vielen Gebrauchtwaren ist das in der Praxis auch unproblematisch: Schon lange vor der GPSR mussten Hersteller ihre Produkte grundsätzlich kennzeichnen. Ist auf dem Produkt beispielsweise der Hersteller erkennbar, spricht das regelmäßig dafür, dass die damaligen Kennzeichnungsvorgaben eingehalten wurden und der Weiterverkauf zulässig ist. Schwieriger kann es bei sehr alten Produkten oder Waren aus Drittländern werden, bei denen sich das erstmalige Inverkehrbringen nicht ohne Weiteres nachvollziehen lässt. Eine gesetzliche Pflicht, den Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Nachhinein zu belegen, gibt es zwar nicht. Im Streitfall kann es aber hilfreich sein, wenn sich dieser anhand von Indizien (z. B. Kaufbeleg, Herstellungszeitraum, Modelljahr oder anderen Unterlagen) plausibel machen lässt. Fehlt eine Herstellerkennzeichnung vollständig und lässt sich auch sonst nicht nachvollziehen, dass das Produkt rechtmäßig in der EU in Verkehr gebracht wurde, ist Vorsicht geboten.
Dirk
31.07.2026

Antworten

Da sieht man die Dummheit der gierigen Abmahner, die anscheinend nur die Hälfte des Gesetzes kennen und ein Hoch an den noch dümmeren Anwalt. Ich habe meine Produktliste zum Stichtag gesichert, um den Nachweis zu haben, dass die Artikel vor dem Stichtag bereits online waren, Ek-Rechnungen gespeichert und somit die Ausnahme greift!
OK
31.07.2026

Antworten

Und ich bin dem HB dafür sehr dankbar und kann deren Rechts-Pakete nur empfehlen.