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Gewährleistungs- und Widerrufsfrist: Händlerbund-Tools nehmen Händlern das Rechnen ab

Veröffentlicht: 13.05.2026
imgAktualisierung: 13.05.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 1 Min.
13.05.2026
img 13.05.2026
ca. 1 Min.
Fristenkalender auf Computer
Rawpixel / Depositphotos.com
Der Händlerbund bietet jetzt jeweils einen Rechner für die genaue Berechnung der Gewährleistungs- und Widerrufsfristen an.


Die korrekte Berechnung von Fristen gehört zum Tagesgeschäft im E-Commerce. Kleine Fehler bei der Bestimmung des Enddatums können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Händlerbund stellt allen Händlern kostenlos ein Rechentool zur Verfügung, um Gewährleistungs- und Widerrufsfristen auf Knopfdruck zu ermitteln.

Digitalisierung gegen die Fehlerteufel im Recht

Bisher mussten Händlerinnen und Händler entweder manuell zum Kalender oder zu standardisierten Online-Tools greifen, um den genauen Ablauf von Ansprüchen zu bestimmen. Allerdings kam es vor, dass Faktoren wie das Lieferdatum, das Land des Käufers oder der Zustand der Ware (Neu- vs. Gebrauchtware) übersehen wurden und zu falschen Ergebnissen führten. Die Fristenrechner des Händlerbundes setzen genau hier an: Durch die Eingabe maßgeblicher Eckdaten, wie etwa dem Tag der Warenlieferung und dem Standort des Kunden, ermittelt das System sofort das rechtlich bindende Fristende.

So lässt sich beim Gewährleistungsrechner explizit wählen, ob es sich um Neu- oder Gebrauchtware handelt – eine wichtige Unterscheidung, da die Frist bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt sein kann. Beim Widerrufsrechner wird zudem abgefragt, ob die Widerrufsbelehrung auch nach Vertragsschluss noch einmal übersandt wurde. Falls nicht (oder falls dies erst verspätet geschieht), kalkuliert das Tool die Fristen entsprechend ein. Wird die Belehrung gar nicht nachgeholt, verlängert sich die Frist automatisch auf bis zu ein Jahr und 14 Tage.

Fristenrechner für die Widerrufsfrist

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 13.05.2026
img Letzte Aktualisierung: 13.05.2026
Lesezeit: ca. 1 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Thorsten
15.05.2026

Antworten

Der Hinweis ganz unten: " Falls nicht, verlängert sich die Frist um ein Jahr und 14 Tage" ist so auch nicht richtig, da sie unterstellt, dass eine spätere Belehrung keinen Unterschied ergibt. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Eine bessere Formulierung und in Übereinstimmung mit § 356 III BGB wäre: " Falls nicht, verlängert sich die Frist um bis zu ein Jahr und 14 Tage, seit Vertragsschluss. Beim Gewährleistungsrechner wäre wünschenswert, da es sich weit überwiegend um Verbraucherverträge handeln wird, wenn die Frist zur Beweislastumkehr nach § 477 BGB gleichfalls berechnet werden würde, da diese nicht von unerheblicher Bedeutung für die meisten Händler ist.
Redaktion
18.05.2026
Hallo Thorsten, vielen Dank für das genaue Hinsehen. Die Formulierung im Artikel war hier etwas zu verkürzt dargestellt. Unser Rechner beherrscht natürlich die Logik des § 356 Abs. 3 BGB, aber der Begleittext sollte das natürlich genauso präzise widerspiegeln. Wir haben das direkt im Artikel ergänzt, damit hier kein Missverständnis entsteht. Dein Vorschlag zum Gewährleistungsrechner ist sehr gut. Wir nehmen diesen Punkt direkt mit auf unsere Entwicklungs-Roadmap und prüfen, wie wir die Berechnung dieser Frist als zusätzliches Feature in den Gewährleistungsrechner integrieren können. Viele Grüße, die Redaktion