Seit Mitte 2025 beobachtet das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) einen deutlichen Anstieg sogenannter bösgläubiger Markenanmeldungen. Dahinter steckt kein klassischer Markenschutz – sondern strategisches Vorgehen im Wettbewerb.
Was bedeutet „bösgläubige Markenanmeldung“?
Von Bösgläubigkeit spricht man, wenn eine Marke nicht ernsthaft als Herkunftshinweis genutzt werden soll, sondern gezielt dazu dient, andere Marktteilnehmer zu behindern.
Typische Konstellation:
- Ein Unternehmen nutzt bereits eine Bezeichnung im Markt – ohne eingetragene Marke
- Ein Dritter meldet genau diese Bezeichnung als Marke an
- Anschließend nutzt er die formale Rechtsposition, um Druck auszuüben (z. B. Abmahnungen oder Sperrungen auf Plattformen)
Das DPMA kann solche Anmeldungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG zurückweisen.
Warum nimmt das gerade jetzt zu?
Das DPMA nennt zwei zentrale Treiber:
1. KI macht „Lücken“ sichtbar
Mit KI-Tools lassen sich gezielt Marken identifizieren, die bereits genutzt werden – aber nicht im Register geschützt sind.
2. Plattformmechanismen verstärken den Druck
Viele Online-Marktplätze bieten Markeninhabern effektive Tools:
- Produkte können gemeldet und gesperrt werden
- Listings verschwinden oft sofort
- Betroffene Händler verlieren Umsatz, bevor sie sich überhaupt wehren können
Das Problem: Selbst berechtigte Anbieter werden zunächst blockiert. Die Klärung dauert oft.
Was passiert bei Verdacht auf Bösgläubigkeit?
Wenn das DPMA Zweifel hat:
- prüft es die Anmeldung gezielt
- gibt dem Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme
Wer redlich handelt, kann:
- seine Nutzungsabsicht darlegen
- geschäftliche Hintergründe erklären
- entsprechende Nachweise vorlegen
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