Barrierefreiheit im E-Commerce: Rechtstexte jetzt anpassen

Veröffentlicht: 12.01.2026
imgAktualisierung: 12.01.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 1 Min.
12.01.2026
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Die Anschrift der Marktüberwachungsstelle für Barrierefreiheit ist offiziell benannt. Rechtstexte müssen jetzt aktualisiert werden.


Die Marktüberwachungsstelle für die Barrierefreiheit hat ihren offiziellen Sitz bezogen. Für Webseitenbetreiber ergibt sich daraus Aktualisierungsbedarf bei rechtlichen Pflichttexten.

Klarheit zur zuständigen Marktüberwachungsstelle

Viele Online-Shops und digitale Dienstleistungsangebote müssen ihre Webseiten und Prozesse seit Mitte 2025 barrierefrei gestalten. Ein zentrales Element ist dabei die Barrierefreiheitserklärung, die neben inhaltlichen Angaben auch die zuständige Marktüberwachungsbehörde eindeutig benennen muss.

Mit der Arbeitsaufnahme der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen besteht nun Klarheit über die zuständige Stelle. Sie ist ab sofort zentrale Anlaufstelle für Fragen, Meldungen und Verfahren durch die gesetzlichen Barrierefreiheitsvorgaben.

Die neuen Kontaktdaten lauten:
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Carl-Miller-Str. 6, 39112 Magdeburg
Telefon: +49 391 567 6970
E-Mail: kontakt@mlbf-barrierefrei.de

Aktualisierungsbedarf bei Rechtstexten

Da die Marktüberwachungsbehörde in AGB und Barrierefreiheitserklärungen verpflichtend zu nennen ist, sollten bestehende Angaben überprüft und aktualisiert werden, um die gesetzlichen Informationspflichten vollständig und rechtssicher zu erfüllen.

Wer nicht unter die Barrierefreiheitsvorschriften fällt, muss natürlich nichts tun.

Hinweis für Händlerbund-Mitglieder

Händlerbund-Mitglieder werden in dieser Woche zusätzlich per Sondernewsletter informiert. Darin wird konkret erläutert, wie und an welchen Stellen die betroffenen Rechtstexte, insbesondere AGB und Barrierefreiheitserklärung, auszutauschen bzw. zu aktualisieren sind, um die neuen Behördenangaben korrekt umzusetzen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 12.01.2026
img Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Andreas
13.01.2026

Antworten

Kurze Verständnis-Rückfrage: Ist die Barrierefreiheitserklärung nicht erst ab einer bestimmten Mitarbeiter- und Umsatzzahl verpflichtend anzugeben? Wenn ja, ab welcher Höhe? Wie steht es um den Hinweis in den AGB? Ist der auch abhängig von Mitarbeiterzahl und Umsatzhöhe?
Redaktion
13.01.2026
Hallo Andreas, richtig, das BFSG verpflichtet nur etwas größere Unternehmen dazu, ihre Produkte und digitalen Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Kleinstunternehmen können in bestimmten Fällen von den Anforderungen an eine barrierefreie Dienstleistung (z. B. die Umsetzung einer barrierefreien Webseite) ausgenommen sein. Ein Unternehmen gilt als Kleinstunternehmen, wenn es: - weniger als 10 Personen beschäftigt und - einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Liegt man unter dieser Grenze, braucht man keine Barrierefreiheitserklärung und keinen Passus in den AGB. Achtung: Für die Produkte selbst gilt diese Ausnahme allerdings nicht – sie müssen unabhängig von der Unternehmensgröße barrierefrei gestaltet werden, sofern sie unter das BFSG fallen. Das betrifft hauptsächlich Technik wie Tablets oder Smartphones. Viele Grüße, die Redaktion
cf
13.01.2026

Antworten

Wir bräuchten auch eine europäische Barrierefreiheitsüberwachungsstelle - und die kümmert sich dann um die ganzen Barrieren für kleine Händler in der EU, denn sonst brauchen die anderen Stellen bald nur noch amazon kontrollieren, weil niemand anderes mehr da ist...