Wechselt ein Amazon-Händler ein wesentliches Bestandteil seines Angebots – etwa den Wechselrichter in einem Solaranlagen-Set –, aber behält die ASIN und damit die alten Kundenbewertungen bei, handelt er nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln (Beschl. v. 18.05.2026, Az. 6 W 30/26) irreführend und wettbewerbswidrig. Das gilt selbst dann, wenn nur ein kleiner Teil der Bewertungen das alte Produkt konkret erwähnt.
Der Fall: Wechselrichter getauscht, ASIN behalten
Zwei Wettbewerber verkauften Balkon-Solaranlagen über Amazon. Ein Anbieter hatte zunächst ein Set mit Wechselrichter der Marke A im Angebot, später wechselte er auf ein Modell B – nutzte dabei aber weiterhin dieselbe ASIN. Die Folge: Die Kundenbewertungen aus der Zeit mit dem alten Wechselrichter blieben sichtbar, obwohl sie sich auf ein anderes Produkt bezogen.
Das LG Köln sah darin zunächst keinen Verstoß: Selbst bei unterstellter Irreführung fehle es an der geschäftlichen Relevanz, da die Bewertungen aus 2023 stammten und die Produktseite ohnehin bereits den neuen Wechselrichter zeige.
OLG Köln: Zahl der Bewertungen ist relevantes Kaufkriterium
Das OLG Köln widersprach dieser Einschätzung und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Zentrale Punkte der Entscheidung:
- Bewertungen müssen zum tatsächlichen Produkt passen. Beziehen sich Bewertungen auf ein anderes als das aktuell angebotene Produkt, liegt darin eine unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe.
- Die Zahl der Bewertungen ist kein unwesentliches Merkmal. Mehrere hundert Bewertungen signalisieren Verbreitung und Zuverlässigkeit; niedrige, zweistellige Zahlen tun das nicht und sind anfälliger für Gefälligkeitsbewertungen.
- Es kommt nicht darauf an, wie viele Bewertungen das alte Produkt konkret benennen. Entscheidend ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine unbekannte Zahl von Bewertungen zum alten Angebot abgegeben wurde und nicht auf das neue Produkt übertragen werden durfte.
- Amazon-Richtlinien als zusätzliches Argument: Bei Wechsel eines wesentlichen Produktbestandteils ist ohnehin eine neue ASIN zu vergeben – unabhängig davon bestehe die wettbewerbsrechtliche Relevanz aber eigenständig.
Was Online-Händler daraus lernen sollten
Wer Produkte oder wesentliche Bestandteile eines Angebots austauscht, sollte grundsätzlich eine neue ASIN anlegen – nicht nur wegen der Amazon-Richtlinien, sondern auch zur Vermeidung wettbewerbsrechtlicher Risiken. Bleiben alte Bewertungen sichtbar, drohen Abmahnungen durch Mitbewerber, gerade in Branchen mit intensiver Konkurrenz auf der Plattform.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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