Kartellamt verbietet Amazon, in die Preise seiner Händler einzugreifen

Veröffentlicht: 05.02.2026
imgAktualisierung: 05.02.2026
Geschrieben von: Tina Plewinski
Lesezeit: ca. 3 Min.
05.02.2026
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ca. 3 Min.
App des Online-Händlers Amazon
mariakray / Depositphotos.com
Das Bundeskartellamt bremst Amazon aus und belegt den Konzern mit einem Verbot zur Preiskontrolle. Händler erhalten dadurch mehr Freiheit.


Über Jahre hinweg hat Amazon mit teils undurchsichtigen Mechanismen in die Preise seiner Marktplatzhändler eingegriffen. Nun ist das Bundeskartellamt eingeschritten und hat die Marktmacht des Konzerns deutlich eingeschränkt. Die Folge: Händler, die auf dem deutschen Marketplatz des Online-Riesen aktiv sind, dürfen ihre Preise künftig freier gestalten – und zwar ohne dass Amazon aus strategischen Gründen regulierend eingreifen darf.

Amazon: Preisgestaltung und Buybox-Kampf

Anders als es beispielsweise auf dem Marktplatz Ebay der Fall ist, stellt Amazon nicht nur den Online-Marktplatz für Dritthändler zur Verfügung, sondern nimmt am Wettbewerb selbst als Händler und Herstellter teil. Diese Praxis wurde in der Vergangenheit schon häufig kritisiert, da dem Konzern vorgeworfen wurde, seine eigenen Angebote zu bevorzugen oder durch unklare Algorithmen zumindest in den Wettbewerb einzugreifen – mit nachteiligen Folgen für externe Anbieter.

Auch ein potenzieller Eingriff in die Preisgestaltung von Dritthändlern war immer wieder zentraler Punkt von Kritik. Das Entfernen von Angeboten oder das Begrenzen der Sichtbarkeit sind beispielsweise Instrumente, die als Folge drohen, wenn preisliche Regelungen nicht eingehalten werden. Von äußerster Relevanz ist für Händler beispielsweise der Kampf um die BuyBox, also jenem Einkaufswagen-Feld auf den Produktseiten von Amazon, über den die Kunden die Waren direkt in den Warenkorb legen können.

Werden Händler durch bestimmte Mechanismen aus der BuyBox vertrieben oder erfahren sie andere Einschränkungen in der Sichtbarkeit, geht dies nicht selten auch mit finanziellen Verlusten einher. Auch die vollständige Verdrängung vom Marktplatz sei laut Bundeskartellamt möglich. Damit seien Amazons bisherige Preiskontrollmechanismen in der Lage, Preise und Preisniveaus zu steuern und den Wettbewerb zu verzerren. Auch die Intransparenz preislicher Regelungen sind für Marktplatzhändler eine Hürde.

Preisregulierung bei Amazon nur noch in Ausnahmefällen erlaubt

„Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern. Daher ist eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Preiswucher zulässig. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und im Wettbewerb gegen den restlichen Onlinehandel außerhalb Amazons eingesetzt wird“, kommentiert Kartellamtspräsident Andreas Mundt die Entscheidung.

Mundt verwies explizit darauf, dass man nicht gegen Amazons Bestrebungen vorgehen wolle, den Kundinnen und Kunden möglichst gute Angebote mit niedrigen Preise zu präsentieren. Solche Preiskontrollmechanismen seien „aber nicht erforderlich, um dieses Ziel zu verfolgen. Hierzu hätte das Unternehmen andere Möglichkeiten“. Genannt werden etwa Anreize für Händler durch geringere Marktplatzgebühren und -provisionen. „Amazon darf jedoch zulässige Angebote der Marktplatzhändler nicht deshalb in ihrer Sichtbarkeit beschränken oder sogar beseitigen, weil deren Preise den Vorstellungen von Amazon nicht entsprechen“, so Mundt weiter.

Preiskontrolle wird teuer für Amazon

Zum ersten Mal schöpft das Bundeskartellamt Amazon wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens finanzieller Vorteile ab. Konkret heißt das: Im vorliegenden Fall setzt das Bundeskartellamt vorläufig eine Summe von rund 59 Millionen Euro an. Dabei handele es sich zunächst allerdings nur um eine Teilsumme. Die Entscheidung ist wegweisend und ein symbolischer Schritt gegen die marktbeherrschende Rolle Amazons im Online-Handel.

Der Schritt des Bundeskartellamtes ist nach eigenen Aussagen noch nicht bestandskräftig. Amazon hat nun selbst einen Monat Zeit, Beschwerde einzureichen. Dann muss der Bundesgerichtshof entscheiden.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 05.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 05.02.2026
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Tina Plewinski

Tina Plewinski

Tina fokussiert sich auf Amazon, Marketingstrategien und digitale Plattformen – inklusive der Schattenseiten wie Online-Kriminalität.

KOMMENTARE
8 Kommentare
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johfrit@yahoo.de
06.02.2026

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59 Mio sind für A. NICHTS. Viel wichtiger als diese unsinnigen Preisobergrenzen sind: Buy-Box mit scheinbar "BESTEN! Angebot Nicht zulassen und Sperrungen von Angeboten inkl. Accountsperrungen etc. Das Kundenlügen ungeprüft zu Sperren führen! "Möglicher" Missbrauch von Logo etc. Konsequentes ignorieren von Hinweisen auf Fehler in Angeboten, so dass ein Anbieten nicht möglich ist oder zu Abmahnungen führen kann!
Ines Gröne
06.02.2026

Antworten

Tun sie aber doch. Ein z.B. Briefmarkensatz von Katalogwert 60 € ist seit 2 Jahren gesperrt, weil ich den amazon "Preisfehler" von rund 5 € nicht befolge. Dann bin ich ja jetzt mal gespannt, ob amazon meine zahlreichen Preisfehler-Sperren aufhebt. Ich glaube nicht daran.
Waldi
06.02.2026

Antworten

Endlich mal eine Gute Nachricht was Amazon betrifft.
Bernd
06.02.2026

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Es wird echt Zeit, dass man gegen die Machenschaften von Amazon was tut. Ich selber habe vor Jahren ans Bundeskartellamt geschrieben damals hat man es liegen lassen. Bis eines Tages ein Brief kam ob ich zustimme dass man meine Beschwerde gegen Amazon verwenden darf. Es wird Zeit Amazon hat und macht immer was es will
Jekewitz
06.02.2026

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Na das wäre ja mal was. Dann werden mir nicht mehr täglich um die 200 Artikel rausgeschmissen, wegen angeblicher Preisfehler. Bin mal gespannt
Alex
06.02.2026

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Dann kann sich Temu ja auch warm einpacken.
Tim Forster
06.02.2026

Antworten

bitte , das Urteil Nummer Zeichen, dann machen wir mal eine Amazon Case auf , dann soll amazon mal ca 5000 Angebote wieder aktivieren , wird sowieso nicht gemacht aber auf die KI antwort bin ich gespannt
Redaktion
09.02.2026
Es handelt sich nicht um ein Urteil, sondern um ein Vorgehen der Kartellbehörde. Entsprechend gibt es kein Aktenzeichen.