Erst vor einigen Wochen zeigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf, wie Werbung mit Rabatten im Zuge der Preisangabenverordnung zu erfolgen hat. Nach einer Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg könnte nun der nächste Rechtsstreit diesbezüglich anstehen.
Amazon bewarb im Zuge seiner Prime Deal Days verschiedene Produkte mit sogenannten „Streichpreisen“. Dabei wurde als Referenzpreis in vielen Fällen der Preis der unverbindlichen Preisempfehlung oder ein Preis, der von Amazon als „mittlere[r] Verkaufspreis, den Kunden für ein Produkt auf Amazon.de gezahlt haben (exklusive Aktionspreise)“ bezeichnet wird (der sogenannte Statt-Preis), angegeben. Die Verbraucherzentrale sieht hier einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, wie sie in ihrer Pressemitteilung bekannt gab.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben