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Fake-Rabatte bei Amazon? Gericht urteilt gegen Black-Friday-Angebot

Veröffentlicht: 24.04.2025
imgAktualisierung: 24.04.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
24.04.2025
img 24.04.2025
ca. 1 Min.
Amazon-App-Icon mit Einkaufswagen-Symbol auf einem Smartphone-Bildschirm, umgeben von anderen App-Logos.
Mactrunk / Depositphotos.com
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Amazons Black-Friday-Angebot gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.


Mit Urteil vom 21. März 2025 (Aktenzeichen: 3-10 O 77/24) kam das Landgericht Frankfurt zu dem Schluss, dass die Rabattaktion von Amazon im Rahmen der Black-Friday-Woche gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Abmahnung der Wettbewerbszentrale

Dem Urteil ging eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale voraus: Diese monierte die Rabattgestaltung zur Black Week. Amazon bewarb kabellose Kopfhörer mit einem durchgestrichenen UVP von 99,99 Euro, einem Angebotspreis von 59,00 Euro, dem Hinweis „-41 %“ und Verweisen auf den „Black Friday“. Eine rückwärtslaufende Uhr sollte die Angebotsdauer begrenzen. Nach Ablauf der Frist blieb der Preis jedoch gleich, kurz darauf sank er sogar auf 49,00 Euro.

Die Wettbewerbszentrale sieht darin eine Irreführung. Durch den ablaufenden Timer bewarb Amazon einen zeitlich begrenzten Preisvorteil, der so gar nicht existierte. Amazon hingegen argumentiere, dass die Verbraucher:innen die Werbung dahingehend verstehen würden, dass Amazon für den Angebotszeitraum der „Black Week“ an den Preis gebunden sei. Dies beinhalte nicht zwingend die Annahme, dass die Preise nach dem Angebotszeitraum wieder steigen würden.

Amazons Auffassung sei „lebensfremd“

Das LG Frankfurt folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale: Verbraucher:innen gingen davon aus, dass der Preis nach Ablauf des Timers wieder steigen würde. Dies erzeuge einen gewissen Entscheidungsdruck. Andere Auffassungen seien „lebensfremd“.

Für Händler:innen bedeutet das: Wer mit befristeten Angeboten wirbt, sollte sicherstellen, dass diese zeitlich tatsächlich begrenzt sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 24.04.2025
img Letzte Aktualisierung: 24.04.2025
Lesezeit: ca. 1 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
6 Kommentare
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NoPrimeDay
27.04.2025

Antworten

Ich finde das Urteil richtig. Amazon kann nicht machen, was es will. Wer mit einem Timer für ein zeitlich begrenztes Angebot wirbt, muss den Preis danach auch erhöhen. Das Beispiel mit den kabellosen Kopfhörern zeigt zudem, was für eine Marketingmasche hinter der Black Week oder dem Black Friday steckt: die Preise gehen NACH der Aktion (teilweise) runter.
brrrrr
24.04.2025

Antworten

wer hat denn immer noch ein Amazon account ?
Dani
29.04.2025
50% der Bestellungen laufen über Amazon. Also was soll die Frage?
K.I
24.04.2025

Antworten

Meinung: keine Irreführung meint natürlich Amazon! Wir nennen das Betrug! Aber es braucht sich niemand mehr wundern über die Praktiken von Amazon und Jeff Bezos. Der sitz mit Trump, Zuckerberg, Musk und Kumpels im weißen Haus und besprechen wie sie die gesamte Welt noch weiter ohne Rücksicht auf Verluste ausnehmen können! Ein Menschenverachtendes und abartiges Verhalten!
KI Retoure
26.04.2025
Unter Biden, oder den anderen amerikanischen Superräsidenten, wäre das natürlich nie passiert. Interessante Sicht, wirklich. /Ironie Off/
IP
24.04.2025

Antworten

Bei Amazon muss an ohnhin sehr aufpassen. Ich hab eine Erweiterung für meinen Browser, welcher mir den Preis eines Produkts der letzten 3 Monate anzeigt und auch was der niedrigste Preis überhaupt war und man kommt ganz oft über das Jahr mit besseren Preisen weg, als zu Black Friday oder Cyber Monday. Ich lass mich da nicht mehr Ködern und zu Spontankäufen reizen, seit ich das habe. Und die UVP Angaben sind ohnehin nur Verschönerungen, um den Preis besser aussehen zu lassen. Amazon verkauft zu 95% immer unter dem UVP.