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Amazon schafft Abmahngefahr: OS-Links sind nicht mehr klickbar (Update)

Veröffentlicht: 09.08.2024
imgAktualisierung: 13.08.2024
Geschrieben von: Ricarda Eichler
Lesezeit: ca. 3 Min.
09.08.2024
img 13.08.2024
ca. 3 Min.
Amazon Seller App in einem App-Store auf dem Smartphone.
sharafmaksumov / Depositphotos.com
Die Verlinkung der Online-Streitbeteiligungsstelle im Impressum ist für Online-Shops verpflichtend. Nach kurzer Störung sind die Links jetzt wieder aktiv.


Bereits seit 2016 sind Betreiber:innen von Online-Shops im B2C-Bereich zur Angabe eines Links zur Online-Streitbeteiligungsplattform (OS-Link) verpflichtend. Auf Amazon war diese Einbindung seither durch das Setzen zweier Häkchen unterhalb der Verkäuferinformationen möglich. Dadurch generierte das System automatisch die notwendige, klickbare Verlinkung. Doch wie uns jetzt zahlreiche Händler:innen melden, ist diese Verlinkung seit kurzem verschwunden. Für Betroffene bedeutet dies ein hohes Abmahnrisiko. Wurden in der Vergangenheit bereits Unterlassungserklärungen wegen eines fehlenden OS-Links unterzeichnet, kann es dadurch jetzt zu Vertragsstrafen kommen.

Verlinkungen verschwunden – was hat es damit auf sich?

Eine offizielle Ankündigung zu Änderungen im Amazon-Impressum gab es bisher nicht. Auch bei Händler:innen, bei denen die beiden Häkchen für den OS-Link sowie zur Kontaktseite der Steitbeteiligungsstellen weiterhin aktiv gesetzt sind, werden die Links nicht mehr als klickbar dargestellt.

Laut einer uns vorliegenden Rückmeldung des Amazon-Kundendienstes ist der Umstand grundsätzlich bekannt. Darin heißt es ganz sachlich „Leider wird der Link nur noch als nicht klickbarer Link hinterlegt. Eine andere Möglichkeit gibt es aktuell leider nicht“.

Ob Amazon die Problematik, welche daraus für die Händlerschaft entsteht, ernst nimmt, lässt sich derzeit nicht sagen. OnlinehändlerNews hat das Unternehmen um eine Stellungnahme gebeten, die zum Veröffentlichungszeitpunkt noch ausstand. Updates werden wir an dieser Stelle ergänzen.

OS-Link – das sagt das Gesetz

Mit der sogenannten ODR-Verordnung (Englisch: Online Dispute Resolution) wurde 2016 eine EU-weite Regelung für den digitalen Handel mit Verbraucher:innen geschaffen. Durch die Verordnung sollte das Vertrauen gegenüber Online-Shops gestärkt werden, da sie Richtlinien zur effektiven und fairen Streitbeilegung vorgab. Ein Teil dessen ist seither die Verpflichtung, den Link zur Online-Streitbeteiligungsstelle bereitzustellen.

Dieser Link muss laut Gesetzestext „leicht zugänglich“ sein. Konkret bedeutet dies, dass er klickbar und leicht aufzufinden sein sollte. Da die Einstellungsmöglichkeiten in den Systemen verschiedener Marktplätze aber beschränkt sind, stellte das viele Händler:innen vor Herausforderungen. Mit Amazons-Lösung war dabei auch nur halb geholfen. Denn die vom System erstellten Verlinkungen rutschten bei längeren Impressumstexten oft weit nach unten – teilweise unterhalb des „Mehr lesen“-Buttons.

OHN-Rechtsexpertin Yvonne Bachmann riet daher dazu, neben den gegebenen Möglichkeiten einen zusätzlichen Hinweis auf die Streitbeteiligungsplattform manuell einzubauen. Zudem sollte ein Hinweis auf die weiter unten stehenden klickbaren Links hilfreich sein. 

Wie schütze ich meinen Shop jetzt vor Abmahnungen?

Grundsätzlich ist es leider so, dass das Fehlen eines Links sowie auch dessen nicht gegebene einfache Zugänglichkeit einen Abmahngrund darstellen. Vor allem die fehlende Klickbarkeit sorgte auch in den letzten Jahren noch für zahlreiche Abmahnungen.

Eine Gefahr besteht jedoch auch darin, dass viele in der Vergangenheit bereits eine diesbezügliche Abmahnung erhalten haben und sich mit der Unterschrift einer Unterlassungserklärung verpflichteten, denn Link ab sofort klickbar zu gestalten. Hier könnte es jetzt zu hohen Vertragsstrafen kommen.

Wie das OLG Schleswig 2023 in einem Einzelfall entschied, müssen Händler:innen in solchen Fällen zumindest alles Zumutbare tun, um weitere Verstöße zu vermeiden. Auf die mangelnde technische Umsetzung bei Amazon können sie sich jedoch nicht berufen, um sich zu entlasten. Da im Falle des Amazon-Impressums die Optionen begrenzt sind, wäre nach aktuellem Stand ein manueller Hinweis hilfreich. In diesem könnte man beispielsweise darauf eingehen, dass Amazon die Klickbarkeit des Links aktuell nicht wiedergibt und dieser daher eigenständig kopiert und im Browser eingefügt werden müsste. Ob das hilft, bleibt abzuwarten. Nicht zuletzt muss der Druck auf Amazon erhöht werden, eine rechtssichere Plattform für Seller zu schaffen.

Update: Verlinkungen wieder aktiv

Mittlerweile sind die Verlinkungen zur Online-Streitbeteiligungsstelle wieder aktiviert und somit klickbar. Aus Unternehmenskreisen haben wir nunmehr erfahren, dass es sich tatsächlich um einen technischen Fehler handelte. Glücklicherweise konnte dieser schnell behoben werden.

Redaktioneller Hinweis: Der Beitrag wurde am 13. August 2024 um das Update ergänzt.
 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 09.08.2024
img Letzte Aktualisierung: 13.08.2024
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Ricarda Eichler

Ricarda Eichler

Ricarda berichtet über digitale Themen und spricht in Interviews und Podcasts mit spannenden Stimmen aus der Branche.

KOMMENTARE
10 Kommentare
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Prüfer
14.08.2024

Antworten

Stimmt so leider nicht! Soeben (14.08.24 - 08:20 Uhr) sind noch viele Angebote von diesem Fehler betroffen! Vielfach ist kein anklickbarer Link vorhanden.
Mathias
13.08.2024

Antworten

Nachdem ich mehrere Tickets geöffnet hatte, hat mir Amazon soeben bestätigt, dass das Problem beseitigt wurde. Ich kann es bestätigen, die Links sind wieder da.
Matze
13.08.2024

Antworten

Wir hatten dazu bei Amazon ein Ticket geöffnet. Das hier war die Antwort, nach einem Tag: -------------------------------------------------------------------------------------------------------------- "Guten Tag, Sie haben uns zu den Informationen im Impressum kontaktiert. Zunächst möchten wir uns für etwaige Unannehmlichkeiten, die Ihnen hierdurch entstehen, bei Ihnen entschuldigen. Zum aktuellen Zeitpunkt wurde uns bestätigt, dass es sich hierbei nicht um ein technisches Problem handelt. Die Anzeige der Daten ist korrekt und wird auch so auf folgender Hilfeseite beschrieben: https://sellercentral.amazon.de/help/hub/reference/external/G841?locale=de-DE Wir können Ihre Bedenken und Ihren Unmut über diese Änderung nachvollziehen und geben sämtliches Feedback mit höchster Dringlichkeit an die verantwortliche Abteilung weiter. Bitte beachten Sie, dass eine Änderung oder Entfernung der Daten durch den Verkäuferservice technisch nicht möglich ist. Wir sind bestrebt diese Situation so zügig wie möglich zu klären und eine zufriedenstellende Lösung für alle Beteiligten herbeizuführen, bitten aber um Verständnis, dass wir dafür auf die Mitwirkung der verantwortlichen Abteilungen angewiesen sind. Alternativ, wenn Sie sich über unseren Umgang mit Ihren Informationen unter dem Data Privacy Framework oder über unseren Datenschutz informieren oder äussern wollen, senden Sie bitte eine E-Mail an: eu-privacy@amazon.de. Zum jetzigen Zeitpunkt schließe ich diesen Fall, sobald sich Änderungen ergeben werden wir Sie informieren. Ihre Meinung zu unserem Kundenservice ist uns wichtig! Waren Sie mit der Bearbeitung Ihrer Anfrage zufrieden?" -------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Ohne Worte
Emma
12.08.2024

Antworten

Für alle die sich wie Coco fragen, was jetzt die juristisch sichere Lösung wäre: Meines Wissens nach ist es so, dass die Händler für die Versäumnisse der Plattformen abgemahnt und haftbar gemacht werden können. Bei einer ähnlichen Erfahrung auf ebay, bei der der Fehler eindeutig und nachweisbar einzig und alleine bei ebay zu suchen war, wurden wir dennoch "schuldig" gesprochen. Der Richter meinte dann in seiner Begründung, dass er menschlich vollkommen auf unserer Seite wäre und natürlich versteht, dass wir als Händler keinerlei Einfluss hatten. Juristisch begründete er dann allerdings, dass Händler ja nicht gezwungen seien auf solchen Plattformem/Marktplätzen zu verkaufen. Mit dem Einstellen der Angebote übernimmt man die Sorgfaltsplicht. Stellt man ein Problem fest, das man selbst nicht abstellen kann, muss man einfach seine ganzen Artikel offline nehmen, um keinen Rechtsverstoß zu begehen. Das ist kein Witz!!! Er meinte, es geht sogar so weit, dass von einem Händler aus juristischer Sicht erwartet werden kann, mehrmals täglich die Angebote auf Richtigkeit zu überprüfen. Wer das nicht macht (und wer macht das schon, vor allem wenn jemand hunderte oder abertausende Artikel online hat?!) handelt auf eigene Gefahr. Unfassbar! Und da es hierzulande ja noch immer erlaubt sich bei einem Erstverstoß kostenpflichtig abzumahnen und eine Unterlassungserklärung zu fordern, ist soetwas natürlich Futter für die ganzen Abmahn-Vereine und Anwälte. Da Amazon vermutlich - wie so üblich - nichts so schnell ändern - und auch keine Notwendigkeit dafür sehen - wird, können die Händler nun wahlweise auf die zahlreichen Abmahnungen warten und schonmal Geld für die Prozesskosten zur Seite legen. Spätestens im Wiederholungsfall wird es teuer - auch ohne Unterlassungserklärung. Böse Zungen könnten behaupten, Amazon versucht so die unliebsamen Marketplace-Händler loszuwerden... Aber der Ansicht sind wir doch alle nicht, oder?!
Ralf
12.08.2024

Antworten

Vielen Dank für diese Information. Haben wir und viele andere Händler bei Amazon und auch Abmahnanwälte noch nicht gewusst. Schön wäre es gewesen, wenn der Händlerbund vorab schon seine Mitglieder gewarnt hätte, durch eine rundmail. Dem Händlerbund war es ja wohl schon einige Tage vorher bekannt, da man ja Amazon wohl schon diesbezüglich kontaktiert hat. Sonst wird ja auch viel Spam den Mitgliedern gemailt, hätte man mal was nützliches mailen können. Schön auch die Informationen, dass der Streitbeteiligungslink anklickbar sein muss und die Erzählung über den geschichtlichen Ursprungs des Linkes um den Artikel in die Länge zu ziehen. Dies hätte man auch mit konkreteren Tipps wir man dies bewerkstelligt, gerade für die, die technisch nicht so affin sind, die rechtlichen Daten bei Amazon so zu ändern, dass Sie gegen diesen Umstand wenigstens Einigermaßen geschützt sind. Vermutlich hat man jetzt mehr schlafende Hunde geweckt, als tatsächlich geholfen.
Ricarda Eichler
13.08.2024
Hallo Ralf, wir haben die Information wenige Stunden nach Erhalt der Information mit unseren Leser:innen geteilt. Amazon wurde parallel angefragt. Die Mutmaßung, dass hier „einige Tage“ ins Land gingen, bevor die Information publik gemacht wurde, stimmt so also nicht. Einer gewissen Prüfung muss dagegen jede Information unterzogen werden. Im Übrigen funktionieren die Links mittlerweile wieder. Woran genau der Fehler lag, können wir jedoch leider nicht sagen, da uns bisher keine Rückmeldung seitens des Unternehmens vorliegt. Mit freundlichen Grüßen, Ricarda Eichler / Redaktion
Karl Ranseier
12.08.2024

Antworten

Die Preisfrage wäre ja eigentlich, wie diese Schlichtungsstellen angenommen werden. Und da habe ich mal im Freundeskreis nachgefragt und nur fragenden Gesichter zu sehen bekommen. Das Ding kann also weg, weil es keine Anwendung findet. Und wenn Amazon tatsächlich kundenfreundlich wäre, würden Sie sich selbstständig darum kümmern, dass ihre Händler nicht abgemahnt werden. Aus Kulanzgründen sollten sie sogar für entstehende Kosten aufkommen. Ich wage zu behaupten, dass so ziemlich jeder deutsche Richter mich als deutschen Händler dazu verpflichten würde. Schließlich ist man als Plattformbetreiber ja dafür verantwortlich, dass die Plattform für alle Beteiligten reibungslos funktioniert. Für irgendetwas bekommen die ja schließlich diese horrenden Gebühren.
Coco
12.08.2024

Antworten

Wie kann es sein, dass der Händler für solche Dinge haftbar gemacht werden, obwohl es eindeutig an Amazon liegt? Der Hinweis mit dem manuellen Einbauen bringt auch nichts, da Amazon keine Links erlaubt im Impressum oder beim Widerruf oder sonstigen Seiten, die wir noch selbst bespielen können. Das Format wird nicht übernommen, ist nicht speicherbar, schon gar nicht als klickbarer Link. Was ist jetzt die Lösung - Amazon deaktivieren? Praxisferner geht es ja nicht mehr.
Friedrich
14.08.2024
Ja, das Abschalten wäre die richtige Lösung für alle! Da der Marktplatz nicht rechtskonform ist hätte dieser halt für ein paar Stunden vom Netz gemußt! Wäre im echten Leben auch so. Du stehst mit einem Stand auf dem Markt und dieser wird als nicht rechtskonform von der Aufsichtsbehörde erkannt - da wird dann der Betreiber in Haftung genommen und nicht alle Budenbesitzer - und der Veranstalter ist fein raus. Hier müßten die Gerichte und vor allem die Aufsichtsbehörde gegen den Marktplatz als solchen vorgehen. Dem ja bekannt wurde, dass die verbindlichen Vorschriften durch sein aktives Handeln von den Händlern nicht eingehalten werden konnte - also Amazon.de solange vom Netz nehmen. Bis die Hausaufgaben dort erledigt sind.
Robert
12.08.2024

Antworten

Solange nur die einzelnen Händler für jeden falsch gesetzten Punkt, jedes Komma und andere von Juristen als essenziell erachtete Details (von Grundpreisregeln bis zu barrierefreien Webseiten) abgemahnt werden können, wird sich nichts ändern, und das über allem stehende Amazon wird weiterhin das Gesetz ignorieren. Es wirkt, als hätten Juristen heutzutage ein allzu leichtes Spiel, Geld zu verdienen, während die gewöhnlichen Händler auf nahezu alles achten müssen. In diesem Fall sollte entweder Amazon zur Verantwortung gezogen werden oder die Möglichkeit bieten, HTML-Tags zu verwenden, damit Händler ihre Links selbst gestalten können.