Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Bayern gegen Amazon mehrere zentrale Praktiken des Marktplatzes für rechtswidrig erklärt (Urteil: Az. 3 UKl 13/25 e). Betroffen sind die Transparenz von Empfehlungssystemen, der Zugang zu Melde- und De-Personalisierungsfunktionen sowie die Auffindbarkeit von AGB-Informationen.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Sortierfunktion, mit der Amazon Suchergebnisse standardmäßig anordnet. Amazon verwies dabei lediglich beispielhaft auf Einflussfaktoren wie Kundenaktionen oder Produktinformationen. Nach Auffassung des Senats reicht das nicht aus: Plattformen müssen nach Art. 27 DSA nicht nur die wichtigsten Kriterien nennen, sondern auch erklären, wie diese Kriterien zueinander gewichtet werden. Bei einer variablen, dynamischen Gewichtung genüge es laut Gericht, wenn zumindest offengelegt wird, auf welche Weise das Verhältnis der Faktoren bestimmt wird. Eine reine Aufzählung möglicher Einflussgrößen ohne Erläuterung ihrer relativen Bedeutung verstößt gegen die Transparenzpflichten.
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