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Wichtiges Urteil gegen Amazon: Diese Funktionen sind rechtswidrig

Veröffentlicht: 24.08.2026
imgAktualisierung: 24.08.2026
Geschrieben von: Christoph Pech
Lesezeit: ca. 3 Min.
24.08.2026
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ca. 3 Min.
Amazon im Browser
Leonid_Eremeychuk / Depositphotos.com
Das OLG Bamberg hat Amazon wegen unzureichender DSA-Transparenz bei Suchsortierung und Meldesystemen verurteilt.


Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Bayern gegen Amazon mehrere zentrale Praktiken des Marktplatzes für rechtswidrig erklärt (Urteil: Az. 3 UKl 13/25 e). Betroffen sind die Transparenz von Empfehlungssystemen, der Zugang zu Melde- und De-Personalisierungsfunktionen sowie die Auffindbarkeit von AGB-Informationen.

Im Zentrum des Verfahrens stand die Sortierfunktion, mit der Amazon Suchergebnisse standardmäßig anordnet. Amazon verwies dabei lediglich beispielhaft auf Einflussfaktoren wie Kundenaktionen oder Produktinformationen. Nach Auffassung des Senats reicht das nicht aus: Plattformen müssen nach Art. 27 DSA nicht nur die wichtigsten Kriterien nennen, sondern auch erklären, wie diese Kriterien zueinander gewichtet werden. Bei einer variablen, dynamischen Gewichtung genüge es laut Gericht, wenn zumindest offengelegt wird, auf welche Weise das Verhältnis der Faktoren bestimmt wird. Eine reine Aufzählung möglicher Einflussgrößen ohne Erläuterung ihrer relativen Bedeutung verstößt gegen die Transparenzpflichten.

De-Personalisierung darf nicht hinter dem Login verschwinden

Der DSA verpflichtet sehr große Plattformen, eine leicht zugängliche Option zur Deaktivierung von personalisierten Empfehlungen anzubieten. Amazon hatte diese Einstellung tief in den Kontoeinstellungen versteckt, die erst nach dem Login erreichbar ist. Das OLG Bamberg sah darin allerdings keinen generellen Rechtsverstoß, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass nicht angemeldete Nutzer:innen überhaupt personalisierte Empfehlungen erhalten. In diesem Punkt blieb die Klage der Verbraucherzentrale erfolglos – ein Hinweis darauf, dass die Beweislast für einen Verstoß bei den Klägern liegt, so Heise.

Irreführender Meldebutton

Klarer fiel das Urteil beim Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte aus. Der Link „Ein Problem mit diesem Produkt melden“ suggeriert aus Verbrauchersicht in erster Linie Reklamationen oder Qualitätsmängel, nicht das Melden strafbarer oder gefälschter Angebote. Das genügt den Anforderungen des Art. 16 DSA an eine hinreichend aussagekräftige Bezeichnung nicht.

Ebenfalls rechtswidrig ist laut OLG die Praxis, jede Meldung zwingend an ein Kundenkonto zu knüpfen. Der DSA verlangt, dass Meldemechanismen allen Personen offenstehen – auch ohne Registrierung. Das Argument, die Login-Pflicht diene dem Schutz vor Spam und Bots, ließ der Senat nicht gelten: Der Schutz vor Missbrauch darf den gesetzlich garantierten Zugang für anonyme Hinweisgeber nicht versperren.

Informationspflichten dürfen aufgeteilt werden – aber nicht beliebig

Bei den Informationspflichten zu Algorithmen, Moderationswerkzeugen und Beschwerdeverfahren nach Art. 14 DSA bestätigte das Gericht, dass eine Aufteilung auf mehrere Stellen der AGB grundsätzlich zulässig ist. Voraussetzung ist aber, dass die Transparenz dadurch nicht untergraben wird. Wer materielle Erläuterungen in den AGB platziert, verfahrensrechtliche Details zum Beschwerdeweg aber ohne klaren Querverweis auslagert, verletzt das Gebot der leichten Zugänglichkeit.

Bei der kompakten AGB-Zusammenfassung nach Art. 14 Abs. 5 DSA zeigte sich der Senat dagegen großzügiger: Ein Link im Footer-Menü oder die Auffindbarkeit über gängige Suchmaschinen reicht aus – die Zusammenfassung muss nicht zwingend am Anfang der AGB stehen.

Das Gericht stufte die verletzten Vorschriften ausdrücklich als echte Verbraucherschutzregeln im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes ein – eine Einordnung, die auch für andere sehr große Online-Plattformen relevant wird, da sie Verbandsklagen von Verbraucherschutzorganisationen eröffnet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegungsfragen hat das OLG Bamberg die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Das sagt Amazon

Amazon selbst erklärt, dass man „das Ziel der Europäischen Kommission, ein sicheres, zuverlässiges und vertrauenswürdiges Einkaufsumfeld zu schaffen“, teile. Dafür sei eine „einheitliche Auslegung des DSA im gesamten Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung, die durch eine fragmentierte Durchsetzung im Rahmen privater Klagen untergraben würde“, so ein Amazon-Sprecher. Der Konzern werde die schriftliche Begründung des Urteils prüfen und die erforderlichen rechtlichen Schritte einleiten.

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Artikelbild: https://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 24.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 24.08.2026
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Christoph Pech

Christoph Pech

Christoph schreibt über KI, digitale Innovationen und Payment-Lösungen – immer mit einem Blick auf smarte Technologien.

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