GPSR: Amazon-Händler sollen Compliance für neue Angebote nachweisen – Deaktivierung droht

Veröffentlicht: 04.06.2025
imgAktualisierung: 04.06.2025
Geschrieben von: Tina Plewinski
Lesezeit: ca. 2 Min.
04.06.2025
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ca. 2 Min.
Logo des Online-Marktplatzes Amazon auf einem Handy, das auf einer Tastatur liegt
24K-Production / Depositphotos.com
Wer auf Amazons Marktplatz handelt, muss die strengen Pflichten rund um die GPSR einhalten – und Pflicht-Nachweise erbringen.


Mit dem Start der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) wurden Händlerinnen und Händlern Ende vergangenen Jahres zahlreiche neue Pflichten auferlegt. Dabei war Amazon im Vergleich mit anderen Plattformen und Marktplätzen mit einer besonders strengen Auslegung aufgefallen. 

Nun hat Amazon explizit auf die Pflichten hingewiesen, die Seller erfüllen müssen, um neue Produkte in den europäischen Stores verkaufen zu dürfen. Dabei verbindet der Marktplatzbetreiber diese Mahnung zugleich auch mit der Androhung scharfer Konsequenzen bei einer Nichteinhaltung der Regeln: „Wenn erforderliche Angebotsinformationen fehlen, falsch sind oder das Produkt markenfrei ist, wird das Angebot innerhalb von 24 Stunden nach der Fertigstellung deaktiviert“, heißt es in der offiziellen Nachricht im Seller Central.

Handlungsanweisung für Seller

Händlerinnen und Händler werden aufgefordert, bestimmten Handlungsanweisungen Folge zu leisten – und zwar je nachdem, ob sie zuvor bereits Informationen zur GPSR-Compliance übermittelt haben oder nicht.

Seller ohne bisherige GPSR-Compliance

Marktplatzpartner, die für ihre Marke in der Vergangenheit noch keine Informationen rund um die GPSR-Compliance übermittelt haben, sollen folgende Anweisungen befolgen:

  • Eigene Marke bei Amazons Markenregistrierung eintragen
  • Bereich „Verkäuferleistung“ besuchen
  • Klick auf „Compliance-Informationen übermitteln“
  • Kontaktdaten des Herstellers sowie der verantwortlichen Person hinterlegen

Seller mit bisherigen Infos zur GPSR-Compliance

Haben Seller für ihre Marke schon Informationen rund um die GPSR-Compliance hinterlegt oder vertreiben sie Produkte ohne Marke, sollen sie abweichend von den oben genannten Anweisungen folgende Schritte gehen:

  • Hinterlegung der E-Mail- bzw. elektronischen Adresse (URL) des Herstellers: Es soll jene Mail-Adresse oder URL hinterlegt werden, die in der Vergangenheit bereits über „Verkäuferleistung“ übermittelt wurde.
  • Angabe der E-Mail-Adresse bzw. Informationen zum Attribut „Elektronische Adresse“ der verantwortlichen Person: Es soll ebenfalls jene Mail-Adresse oder URL hinterlegt werden, die in der Vergangenheit bereits über „Verkäuferleistung“ übermittelt wurde.
  • Bereitstellung von Bildern oder Dokumenten, die Informationen zur Produktsicherheit enthalten.
  • Sollte es keine Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen für Produkte geben, sollen Informationen zum Attribut „Sicherheitsbescheinigung“ hinterlegt werden. 

Darüber hinaus verweist Amazon darauf, dass unter „Verkäuferleistung“ Pflicht-Informationen hinterlegt werden müssen, um Angebote wiederherzustellen. Diese Informationen umfassen Details zum Hersteller, zur verantwortlichen Person, zu Warnhinweisen sowie zur Sicherheit. Um Fragen oder Probleme zu klären, stellt Amazon auch weitere, detaillierte Anweisungen zur Verfügung.

Kritik am Amazon-System

Auf die Nachricht von Amazon im Seller Central gibt es bereits eine kritische Antwort von Händlerseite: Dabei wird die Qualität der Software bemängelt – diese sei nicht geeignet, um die umfangreichen GPSR-Informationen zu verwalten. Zudem seien im System potenziell veraltete Hinweise und Status-Benachrichtigungen zu sehen, die sich seit Herbst 2024 nicht verändert hätten. Auch Support-Fälle, die in der Vergangenheit eröffnet worden seien, liegen der Kritik zufolge „seit November-Dezember 2024 verwahrlost da und interessieren bei Amazon offenbar niemanden“.

Auch dem Forum von Amazon war in den vergangenen Monaten viel Kritik rund um die neuen Pflichten zur Produktsicherheit und den entsprechenden Prozessen des Marktplatzes zu entnehmen. Die Probleme steigerten teils auch das Abmahnrisiko für Unternehmen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 04.06.2025
img Letzte Aktualisierung: 04.06.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Tina Plewinski

Tina Plewinski

Tina fokussiert sich auf Amazon, Marketingstrategien und digitale Plattformen – inklusive der Schattenseiten wie Online-Kriminalität.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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roland.baer@yahoo.de
10.06.2025

Antworten

GPSR-Compliance nimmt A. meist nur als Vorwand um Konkurrenz zu verhindern und Händler zu schikanieren. Kartellamt / Regierung sind Schoßhündchen von A.. Wer heute noch Internethändler werden will, der sollte es nur machen, wenn es ohne A. geht, egal ob hauptberuflich oder im Nebenerwerb alles andere treibt einen in den Wahnsinn!
K.I
05.06.2025

Antworten

Meinung: Amazon kümmert sich nur um Dinge mit denen schnelles Geld gemacht werden kann. Händler und Menschen sind Amazon lästig und total egal!
cf
05.06.2025

Antworten

Der bedeutendste Satz in diesem Beitrag zeigt die Realität: "Händlerinnen und Händler werden aufgefordert... Folge zu leisten" Mehr ist wohl nicht zu sagen.
Rüdiger
05.06.2025

Antworten

Völlig unsinnig ist das Vorgehen von Amazon bei Artikeln die GPSR gar nicht unterliegen. Das betrifft z.B. die gesamte Kategorie Grocery. Gekrönt wird das, wenn Amazon dann auf hinterlegte GPSR Angaben für Anbieter solcher Artikel aus China, USA, UK... verweist, obwohl dafür ein Sitz des _Verkäufers_ in der EU zwingend ist, geregelt in EC 852/2004/ Art.6 (2). Deshalb sind die ja von GPSR ausgeschlossen. Viele hinterlegte "EU REP" der Seller aus China sind sowieso totaler Fake, daher nicht ohne Grund auf den Artikelseiten nur über einen winzigen Link unter den Rezensionen einsehbar.