Online-Händler:innen, die Waren von außerhalb der EU an Kund:innen in der EU verschicken, müssen sich auf neue Zollkosten einstellen. Amazon hat im Seller Central darüber informiert, dass ab dem 1. Juli 2026 die bisherige Zollbefreiung für geringwertige Importe entfällt. Grundlage ist eine neue EU-Verordnung, die Sendungen bis zu einem Warenwert von 150 Euro betrifft.
Pflichtgebühr von 3 Euro pro Zollposition
Für jede Zollposition in der Zollanmeldung wird künftig eine Gebühr von 3 Euro fällig – und zwar pro Zollposition, nicht pro Sendung. Betroffen sind sowohl Versand durch Amazon (FBA) als auch Versand durch Verkäufer (FBM), sofern die Ware direkt aus einem Nicht-EU-Land an Endkund:innen in der EU geliefert wird. Sendungen, die innerhalb der EU verschickt werden, sind von dieser neuen Gebühr ausgenommen, können aber weiterhin anderen Einfuhrabgaben unterliegen.
Was FBM-Verkäufer beachten müssen
Wer Bestellungen per FBM aus einem Drittland in die EU versendet, muss laut Amazon mehrere Voraussetzungen erfüllen, damit die Zollabfertigung reibungslos läuft:
- Es muss ein von Amazon zugelassener Transportdienstleister genutzt werden, der berechtigt ist, Amazons IOSS-Nummer (Import One-Stop-Shop) für die Zollabwicklung zu verwenden.
- Verkäufer:innen müssen dem Transportdienst die ASIN-Daten der betroffenen Artikel sowie die IOSS-Nummer übermitteln. Der Dienstleister rechnet die Einfuhrzölle ab und führt sie an die EU-Zollbehörden ab.
- Sendungen müssen weiterhin als verzollte Lieferung (DDP – Delivery Duty Paid) versendet werden, damit Kund:innen beim Erhalt keine zusätzlichen Gebühren zahlen.
Amazon kündigt an, die Liste zugelassener Transportdienste in den kommenden Wochen zu erweitern und auch nach dem Stichtag weiter zu aktualisieren.
Auswirkungen auf Remote Fulfillment mit FBA
Bei Produkten, die für Remote Fulfillment über Versand durch Amazon registriert sind, übernimmt Amazon die Berechnung: Der neue Einfuhrzoll von 3 Euro wird bei betroffenen Sendungen automatisch zum Kundenpreis hinzugerechnet, zusätzlich zur regulären Umsatzsteuer. Der im Seller Central angezeigte Preis – etwa unter „Gesamten Lagerbestand verwalten“ – bleibt davon unberührt und zeigt weiterhin den Preis ohne Zoll und Steuer. Ab dem 1. Juli lässt sich der tatsächliche Endverkaufspreis im Einnahmenrechner einsehen.
Amazon rät Händler:innen, die mit Preisregeln oder automatisierten Preisanpassungen arbeiten, diese vor dem Stichtag zu überprüfen und den zusätzlichen Zoll von 3 Euro in der Kalkulation zu berücksichtigen.
Ausweg: Lagerung innerhalb der EU
Wer die neue Gebühr vermeiden möchte, kann laut Amazon erwägen, Lagerbestände in die EU-Versandnetzwerke des Unternehmens einzulagern. Sendungen, die von dort an EU-Kund:innen gehen, sind von der neuen Zollgebühr nicht betroffen – zudem verspricht das Unternehmen kürzere Lieferzeiten durch lokale Lagerung.
Amazon kündigt an, die eigenen Programmrichtlinien an die neue Rechtslage anzupassen, und empfiehlt Sellern, ihre Preise rechtzeitig vor dem 1. Juli zu überprüfen.
Artikelbild: https://www.depositphotos.com
Christoph Pech
Christoph schreibt über KI, digitale Innovationen und Payment-Lösungen – immer mit einem Blick auf smarte Technologien.
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