Suchergebnisse können zu Verwechslung führen
Diese unzulässige Verknüpfung zwischen der Eingabe der geschützten Begriffe und dem Angebot eines Konkurrenzprodukts beruht allein auf dem Einsatz des plattformeigenen Algorithmus. Mit diesem sollen interessierte Kunden auf bestimmte Angebote gelenkt werden, nach denen sie nicht direkt gesucht haben.
Zeigt bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs die interne Amazon-Suche nur Produkte von Mitbewerbern an, handelt es sich hierbei um eine Markenverletzung (Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 20.11.2015 - Az.: 6 U 40/15). Die Angebote der Drittanbieter als solche sind nicht rechtswidrig. Der Rechtsverstoß folgt allein aus dem Umstand, dass sie auf die Eingabe der markenrechtlich geschützten Begriffe angezeigt werden.
Die Plattform kann sich auch nicht dadurch entlasten, die betreffenden Angebote seien nicht von Amazon selbst angeboten, sondern lediglich von Dritten auf ihrer Plattform eingestellt worden.
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