Meistens sind es die Händler:innen, die abgemahnt werden. An dem Riesen Amazon scheint sich niemand verheben zu wollen. Nun könnte ein aktuelles Urteil die Praxis ändern.
In der Vergangenheit war es oft so, dass eher gegen Händler:innen vorgegangen wurde, statt gegen Amazon als Marktplatz. Das galt selbst in Fällen, wo der Fehler eindeutig nicht bei den Händler:innen lag. Ein gutes Beispiel dafür ist Amazons Check-out. Dieser entsprach nicht den Anforderungen des Verbraucherschutzes. Hier wurde zwar die deutsche Niederlassung von Amazon abgemahnt; die Praxis zeigt aber, dass man durchaus auch die entsprechenden Seller hätte abmahnen können.
Umso spannender ist ein aktuelles Urteil (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023, Aktenzeichen: 6 U 154/22), bei dem der Marktplatz in die Pflicht genommen wurde.
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Bei A. sind viele Taschen mit falscher Materialbezeich nung Leder im Angebot..
Trotz dutzendfacher Hinweise ändert A. nichts.
Die angebotene Option "Melden Sie falsche Produktmerkmale " ist eine von A. de facto nie umgesetzte Funktion.
Da wir, wie Hunderte oder mehr Händler, wegen Material "Leder" abkassiert wurden, bieten wir aus Sebsterhaltungs trieb eben diese Taschen nicht an.
Folge ist bei diesen vielen Taschen kann A. u. ausländische Verkäufer diese zu einem überhöhten Preis als einziger Anbieter verkaufen, da bekannt ist > 70% suchen nur auf A. und ignorieren Preisportale.
Andere Beispiele für Scheinoption "Merkmale" etc ändern sind:
Seit Jahren gibt es keine Prepaidhandys mehr - A. ignoriert Hinweise.
Telefone sind als PC Zubehör kategorisiert. Damit sind beide schlecht auffindbar - 15% statt7% Prov. und Ladenhüter.
Tut was als HB dagegen!!!
Diese Rechtssprechung zur täglichen Kontrolle ist ein Skandal!
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