Kein Widerruf, sondern Annahmeverzug
Stattdessen handelt es sich rein rechtlich um einen sogenannten Annahmeverzug: Durch die Bestellung hat sich die Kundschaft dazu verpflichtet, die bestellte Ware anzunehmen. Wird das Paket wegen Abwesenheit in eine Filiale geliefert, muss es auch dort abgeholt werden. Erfüllt die Kundschaft diese Pflicht nicht, kann sie in Verzug gesetzt werden. Vereinfacht gesagt bedeutet das, dass die Verkäuferin oder der Verkäufer darauf bestehen kann, dass die Kundinnen und Kunden die Ware annehmen. Die Kosten für den Rück- und erneuten Hinversand müsste durch den Käufer oder die Käuferin getragen werden.
Auch, wenn dies rechtlich möglich ist, macht dieses Vorgehen in der Praxis bei Verbraucher:innen wenig Sinn. Wird die Ware nicht abgeholt, besteht offenbar kein Interesse. Wird das Paket jetzt noch einmal losgeschickt, wird die Kundschaft sehr wahrscheinlich einfach von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, um jeden Zweifel aus der Welt zu schaffen. Damit machen sich Händler:innen also eher mehr Aufwand. Besteht allerdings kein Widerrufsrecht, weil es sich beispielsweise um ein individualisiertes Produkt handelt, kann es wiederum wirtschaftlich sinnvoll sein, darauf zu bestehen, dass die Kundschaft die Ware annimmt.
In der Praxis kann es stattdessen hilfreich sein, die Kundschaft darauf hinzuweisen, dass das Paket nicht ewig in der Filiale auf eine Abholung wartet. Vielleicht wird die Ware noch abgeholt.
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Aus wirtschaftliche n Gründen ist es mir nicht möglich, diese Kosten auch noch zu tragen.
Es kommt leider häufiger vor, dass Kunden Sendungen einfach nicht abholen, wenn sie es sich spontan anders überlegt haben. Sie denken, dass die Annahmeverweige rung mit einem Widerruf gleichzusetzen ist.
Dass mir von DHL ein Rücksendeentgel t in Rechnung gestellt wird, können sich viele Kunden nicht vorstellen oder es ist ihnen einfach egal. Wenn ich die Mehrkosten für den Rückversand einbehalte, muss ich im Extremfall mit einer Rachebewertung rechnen.
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