USA: Amazon muss für Produkte von Drittanbietern haften

Veröffentlicht: 04.07.2019
imgAktualisierung: 04.07.2019
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
04.07.2019
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Hund hält Leine in Schnautze.
Kazantseva Olga / shutterstock.com
Wer haftet eigentlich, wenn durch ein Produkt ein Mensch zu Schaden kommt? Diese Frage hat nun ein Gericht in den USA geklärt.


Der 3rd U.S. City Court of Appeals in Philadelphia hat sich zur Haftung von Amazon bei Angeboten Dritter geäußert.

Dass Amazon nicht nur selbst Waren verkauft, sondern gleichzeitig auch als Marktplatz für Drittanbieter offen steht, ist jedem bekannt. Wer aber haftet, wenn ein Kunde wegen eines Angebotes durch einen Dritten zu Schaden kommt? Mit dieser Frage hat sich nun der 3rd U.S. City Court of Appeals in Philadelphia auseinandergesetzt.

Sehverlust wegen Hundeleine

Heather Oberdorf aus dem Bundesstaat Pennsylvania erwarb Techcrunch zufolge eine einziehbare Hundeleine von einem Drittanbieter auf Amazon. Bei der Verwendung schnappte die Leine so zurück, dass ihre Brille zerbrach und sie ihr Sehvermögen auf dem linken Auge verlor. Die Käuferin versucht bereits seit 2016 zu ihrem Recht zu kommen. Allerdings hat sie nicht etwa den Verkäufer herangezogen, sondern Amazon selbst. Nachdem das Gericht der vorherigen Instanz die Klage noch abgewiesen hat, gab das Gericht in Philadelphia ihr Recht und sprach sich für eine Haftung von Amazon auch für die Angebote Dritter aus. Damit setzt das Gericht das Gesetz von Pennsylvania um. In den USA ist die Produkthaftung generell von Staat zu Staat unterschiedlich geregelt.

Wie sieht es in Deutschland aus?

In Deutschland haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer bei Mängeln am Produkt. Kommt es zu Schäden, ist der Verkäufer der richtige Anspruchsgegner. In so einem Fall wäre in Deutschland eine Haftung durch Amazon für diesen Schaden kaum denkbar.

Veröffentlicht: 04.07.2019
img Letzte Aktualisierung: 04.07.2019
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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