Das Smartphone sei gebraucht, der Zustand ließe sich dem Angebot bei Amazon jedoch nicht unmissverständlich entnehmen. Aufgrund dieser Feststellung durch einen Kunden verlangte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) eine Unterlassung – und wurde in seiner Meinung durch das LG München I bestätigt.
Für die Kaufentscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers sei der Zustand des Produkts von maßgebender Bedeutung, so die Richter. Damit muss der Kunde entsprechend über diese Eigenschaft informiert werden. Amazon hatte im vorliegenden Fall die Ware als „Refurbished“ bezeichnet. Dies reicht nach Ansicht des LG München I jedoch nicht aus: Der Durchschnittsverbraucher habe sich an die Unterscheidung in neue und gebrauchte Waren gewöhnt und beziehe diesen Zustand auch wesentlich in die Preisfindung mit ein.
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