Die große EU-Umsatzsteuerreform bringt einige weitreichende Änderungen für Online-Händler mit sich. Wir erklären, was insbesondere bei der Nutzung von FBA zu beachten ist.
Ab dem 1. Juli 2021 werden im B2C-Fernabsatz die bisher gültigen Umsatzsteuer-Lieferschwellen in der EU aufgehoben. Es gilt dann eine EU-weite Umsatzgrenze für grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU an Nicht-Unternehmer in Höhe von 10.000 Euro (netto) – bei Übertritt werden Steuerbeträge direkt im Lieferland geschuldet. Ab dem ersten Verkauf, der zur Überschreitung dieser Grenze führt, wird der Händler dann in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerpflichtig, in das er auch nur eine einzige Lieferung versendet. Künftig werden demnach viele Händler in allen EU-Staaten, in die sie versenden, steuerpflichtig sein. Das wird wiederum einen großen bürokratischen Aufwand nach sich ziehen.
Um den Händlern einen gewissen Teil der Arbeit abzunehmen, wurde der sogenannte One-Stop-Shop (OSS) geschaffen. Dieser soll es den Händler ermöglichen alle relevanten Umsatzsteuer-Meldungen und -Zahlungen zentral über eine Schnittstelle in ihrem Heimatstaat vornehmen zu können. In Deutschland ist dafür das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Die Teilnahme daran ist freiwillig, man kann alternativ auch in jedem einzelnen Land, in dem man steuerpflichtig wird, beim dortigen Finanzamt registriert sein und alles einzeln abrechnen.
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Hallo Ralph,
werden Waren aus Deutschland an Verbraucher innerhalb der EU versendet, kann dafür der OSS genutzt werden. Eine weitere Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland entfällt dann. Bei einer Lagerung der Waren im EU-Ausland muss man sich weiterhin in jedem Lagerland umsatzsteuerlic h registrieren lassen und den Deklarationspfl ichten dort nachkommen.
Beste Grüße
die Redaktion
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