Auch Richterin sah Besonderheiten im Fall
Mit Blick auf die Hintergründe des Diebstahls sah der Anwalt des Angeklagten die Strafe, die die erste Instanz verhängte, als zu hart und ging in Revision. Er strebte die Einstellung des Verfahrens an, da sich sein Mandant zum Zeitpunkt der Taten in behandlungsbedürftigem Zustand befunden habe. Ein klassischer Diebstahl sei deshalb nicht gegeben.
Auch Richterin Silvia Huber vom Amtsgericht Augsburg sah die Besonderheiten des Falls – eine Einstellung sei ihrer Einschätzung nach aufgrund der Höhe des Schadens allerdings schwierig. Zu Gunsten des Angeklagten wurde selbst aus Sicht der Staatsanwältin auch gewertet, dass der 38-jährige Angeklagte nach der Entdeckung des Diebstahls allen Durchsuchungen von Wohnung, Auto und Amazon-Spind zugestimmt hatte.
Auf Basis der Hintergründe verhängte das Gericht schließlich eine Verwarnung sowie eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 30 Euro, wobei die Geldstrafe auf Bewährung verhängt wurde, sodass diese nicht gezahlt werden müsse, sollte sich der Angeklagte nichts zu Schulden kommen lassen. Ob die Staatsanwaltschaft doch noch Rechtsmittel gegen das verhängte Urteil einlegen werde, war noch nicht bekannt.
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